Wie die Gemeinde Möhlin berichtet, werden Grundeigentümer an öffentlichen Strassen gebeten, bis 20. November 2023 die Bepflanzung vorschriftsmässig zu kürzen.
Rückschnitt von Hecken und Sträuchern. (Symbolbild)
Rückschnitt von Hecken und Sträuchern. (Symbolbild) - Nau.ch / Simone Imhof
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Diverse Grundeigentümer haben ihre Bepflanzungen zurückgeschnitten und tragen damit zur Verkehrssicherheit und der Gewährleistung des geregelten Unterhaltes der Strassen und Gehwege bei.

Die Gemeinde fordert im Interesse der Verkehrssicherheit wiederum sämtliche Grundeigentümer auf, die Bäume, Sträucher und Hecken entlang von öffentlichen Strassen und Gehwegen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zurückzuschneiden.

Gemäss § 109 bis 111 des kantonalen Baugesetzes sind in die Fahrbahn und Gehweg hineinreichende Bäume auf eine Höhe von 4,5 Meter ab Fahrbahn gemessen und 2,5 Meter, ab Gehweg gemessen, aufzuasten.

Hecken und einzelne Sträucher sind auf die Parzellengrenze zur Strasse oder bei Gehwegen auf deren Hinterkante zurückzuschneiden.

Nach Fristablauf erfolgt eine Kontrolle

Die verfügten Sichtzonen bei Einmündungen von öffentlichen Strassen sind freizuhalten und ebenfalls zurückzuschneiden.

Für den Rückschnitt wird eine Frist von 30 Tagen ab der öffentlichen Publikation eingeräumt (bis 20. November 2023).

Nach Ablauf dieser Frist werden die Liegenschaften kontrolliert und die Restanzen der nicht erledigten Rückschnitte erfasst.

Diese Eigentümer erhalten den Rückschnitt schriftlich mit einer kurzen Frist angezeigt.

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