Wie die Gemeinde Wengi mitteilt, müssen Grundeigentümer ihre an die Strasse angrenzenden Bäumer und Sträucher bis zum 30. November 2021 zurückschneiden.
Die Gemeindeverwaltung in Wengi - Wengi
Die Gemeindeverwaltung in Wengi - Wengi - Roman Zwygart
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In Wengi werden die Strassenanstösser darauf hingewiesen, dass sie Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, bis 30. November 2021 zurückzuschneiden haben, da sie die Verkehrsteilnehmer sowie Kinder und Erwachsene gefährden.

Nicht hochstämmige Bäume müssen seitlich mindestens 50 cm Abstand vom Fahrbahnrand haben. Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4.50 Meter Höhe hineinragen und über Geh- und Radwegen muss mindestens eine Höhe von 2.50 Meter freigehalten werden.

Bei Radwegen ist ausserdem ein seitlicher Abstand von 50 cm freizuhalten. Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden. An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 60 cm überragen.

Für die nicht hochstämmigen Bäume, Hecken, Sträucher, landwirtschaftlichen Kulturen und dergleichen gelten die Vorschriften über Einfriedungen. Danach müssen solche Pflanzen bis zu einer Höhe von 1.20 m einen Strassenabstand von 50 cm ab Fahrbahnrand einhalten. Sind sie höher, so müssen sie um ihre Mehrhöhe zurückversetzt werden.

Die Verkehrsfläche ist von Reisig und Laub zu befreien

Ausserdem müssen Grundeigentümer grössere Äste, welche aufgrund von Witterungseinflüssen auf die Verkehrsfläche stürzen können, rechtzeitig beseitigen und haben die Verkehrsfläche von heruntergefallenem Reisig und Laub zu reinigen.

Auch Grundeigentümer entlang von Kantonsstrassen sind verantwortlich. Nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune müssen einen Abstand von 2 Meter vom Fahrbandrand bzw. 50 cm von der Gehweghinterkante einhalten.

Das zuständige Strasseninspektorat, Tiefbauamt des Kantons Bern sowie die Gemeinde sind gerne zu näherer Auskunft bereit. Bei Missachtung der genannten Bestimmungen werden die Organe der Strassenpolizei das Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes einleiten.