Rapperswil BE entscheidet über die Teilrevision Ortsplanung

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Lyss-Aarberg,

Wie die Gemeinde Rapperswil BE informiert, geht es an Gemeindeversammlung am 4. Dezember 2023 daneben auch ums Budget 2024 und die Schulraumerweiterung.

Die Gemeindeverwaltung Rapperswil (BE).
Die Gemeindeverwaltung Rapperswil (BE). - Roman Zwygart

Am Montag, 4. Dezember 2023, findet um 19.30 Uhr in der Kombihalle der Schulanlage Rapperswil BE die Gemeindeversammlung statt.

Es wird über die Teilrevision Ortsplanung entschieden.

Als Erstes wird über die Teilrevision der Ortsplanung bestehend aus Baureglement, Zonenplan Siedlung (Teil Süd und Teil Nord), Schutzzonenplan (Teil Süd und Teil Nord) und Zonenplan Gewässerräume (Teil Süd und Teil Nord) beschlossen.

Danach folgt die Ermächtigung des Gemeinderates.

Budget 2024, Abwasserentsorgungsreglement und Schulraumerweiterung

Als Zweites wird das Budget 2024 behandelt. Es geht um die Orientierung über das Investitionsbudget und den Finanzplan.

Dann werden Steueranlage für Gemeindesteuern und für Liegenschaftssteuer sowie das Budget genehmigt.

Das Abwasserentsorgungsreglement betreffend der Genehmigung der Reglementsänderungen und Ermächtigung des Gemeinderates wird behandelt.

Die Information über den Stand der Planungsarbeiten für die Schulraumerweiterung und Verschiedenes folgen am Ende der Gemeindeversammlung.

Das Protokoll liegt öffentlich auf

Das Protokoll der Gemeindeversammlung liegt vom 11. Dezember 2023 bis 3. Januar 2024 während zwanzig Tagen in der Gemeindeverwaltung Rapperswil BE öffentlich auf.

Während der Auflage kann gegen das Versammlungsprotokoll schriftlich Einsprache beim Gemeinderat Rapperswil erhoben werden.

Anschliessend entscheidet der Gemeinderat über allfällige Einsprachen und genehmigt das Protokoll.

Beschwerden gegen Versammlungsbeschlüsse innert 30 Tagen

Beschwerden gegen Versammlungsbeschlüsse sind innert 30 Tagen nach der Versammlung schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Seeland, 3270 Aarberg, einzureichen (Artikel 63 folgend Verwaltungsrechtspflegegesetz VRPG).

Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften ist sofort zu beanstanden (Artikel 49a Gemeindegesetz GG; Rügepflicht).

Wer rechtzeitige Rügen pflichtwidrig unterlassen hat, kann gegen Wahlen und Beschlüsse nachträglich nicht mehr Beschwerde führen.

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