Kanton Luzern geht bei Rückzonung laut Gutachter zurückhaltend vor

Keystone-SDA Regional
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Luzern,

Bei der Rückzonung überdimensionierter Bauzonen geht der Kanton Luzern sehr zurückhaltend vor. Zu diesem Schluss kommt ein externer Gutachter, der im Auftrag des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements die kantonale Rückzonungsstrategie überprüft hat.

City Management
Der Luzerner Stadtrat will die Innenstadt lebendiger gestalten. Dafür möchte er ein «City Management» ins Leben rufen. - Pixabay

Auf Geheiss des Bundes müssen die Kantone Bauland auszonen, wenn die Reserven den voraussichtlichen Bedarf der kommenden 15 Jahre übersteigen. Der Kanton Luzern zeigte im Januar auf, dass rund tausend Grundeigentümer in 21 Gemeinden insgesamt 67 Hektaren Bauland auszonen müssen.

Das Vorgehen der Regierung sorgte für Kritik. Betroffene Gemeinden und Grundeigentümer wehrten sich gegen die ihrer Meinung nach zu strenge Auslegung des Raumplanungsgesetzes, im Kantonsrat wurde ein Postulat zum Thema teilweise überwiesen. Die Regierung sah sich veranlasst, die Rückzonungsstrategie extern überprüfen zu lassen.

Ein Gutachten, das die Regierung am Freitag veröffentlichte, kommt zum Schluss, dass der Kanton keineswegs streng oder gar zu streng sei. Vielmehr habe die Regierung die auszuzonende Fläche sehr zurückhaltend berechnet.

So habe sie ein hohes Bevölkerungswachstumsszenario gewählt, was die Zahl der Rückzonungen und der Rückzonungsgemeinden reduziere. Dazu gewähre sie einen dreiprozentigen Bonus auf den Rückzonungsflächen, um «Unschärfen der Berechnung» zu begegnen und wende Verhältnismässigkeitskriterien an, die klar über die Überlegungen des Bundesgerichts hinausgehen.

Der Gutachter Lukas Bühlmann, ehemaliger Direktor des Schweizer Verbands für Raumplanung, spricht von einem pragmatischen Vorgehen des Kantons. Von den Gemeinden fordert er etwa, dass sie auch Parzellen für eine Rückzonung prüfen, für die aktuell rechtskräftige Baubewilligungen oder Sondernutzungsplanungen vorliegen. Aus kantonaler Sicht müssen diese Flächen nur rückgezont werden, falls die Bewilligung ungenutzt abläuft.

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