Kanton Luzern: Formularpflicht für Anfangsmietzins bleibt bestehen
Im Kanton Luzern liegt die Leerwohnungsziffer bei 0,70 Prozent. Vermieter müssen den Anfangsmietzins deshalb weiterhin mit amtlichem Formular mitteilen.

Im Kanton Luzern ist die Vermieterschaft von Wohnräumen verpflichtet, Mieterinnen und Mietern bei Wohnungsmangel den Anfangsmietzins sowie den früheren Mietzins mit einem amtlichen Formular bekanntzugeben und allfällige Erhöhungen zu begründen. Massgebend ist der von LUSTAT Statistik Luzern jeweils per 1. Juni erhobene aktuelle Leerwohnungsbestand. Liegt die Leerwohnungsziffer im Kanton unter 1,5 Prozent, ist die Verwendung des amtlichen Formulars für den Abschluss von neuen Mietverträgen obligatorisch.
Erstmals wurde die Formularpflicht per 1. November 2021 für den ganzen Kanton angeordnet und seither unverändert aufrechterhalten.
Die Leerwohnungsziffer im Kanton Luzern verharrt auch im Jahr 2026 per Stichtag 1. Juni 2026 mit 0,70 Prozent auf weiterhin tiefem Niveau (Medienmitteilung LUSTAT vom 10.9.2026). Die Formularpflicht bleibt damit weiterhin bestehen. Das Formular steht bei der Schlichtungsstelle Miete und Pacht zum Download zur Verfügung.






