Wie der Kanton Basel-Landschaft berichtet, setzt der Regierungsrat das neue Behindertenrechtegesetz und das Fahrdienstgesetz ab 1. Januar 2024 um.
Rollstuhl
Ein Rollstuhl steht unter einer Treppe. (Symbolbild) - AFP
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Der Regierungsrat hat das vom Landrat einstimmig beschlossene neue Behindertenrechtegesetz mit verschiedenen Fremdänderungen sowie das Fahrdienstgesetz per 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt. Zeitgleich treten durch das neue Gesetz ausgelöste Verordnungsanpassungen in den Bereichen Mobilität, Bau, Kultur, Bildung, politische Rechte und Personal in Kraft.

Am 26. Januar 2023 beschloss der Landrat das neue Behindertenrechtegesetz (BRG BL) mit verschiedenen Fremdänderungen sowie das Gesetz über Beiträge an Fahrdienste für mobilitätseingeschränkte Personen (Fahrdienstgesetz). Nun hat der Regierungsrat deren Inkraftsetzung per 1. Januar 2024 beschlossen.

Das BRG BL definiert die für den Kanton massgeblichen Grundsätze der Behindertenrechte und berücksichtigt insbesondere die Verhältnismässigkeit sowie den Interessensausgleich zwischen Privaten, Öffentlichkeit und Behindertengleichstellung.

Neu wird sich eine kantonale Anlaufstelle für die koordinierte und kontinuierliche Umsetzung der Behindertenrechte im Kanton einsetzen. Sie berät bei Bedarf auch die Gemeinden zu Fragen der Behindertenrechte.

Die Rechte von Menschen mit Behinderungen in spezifischen Handlungsfeldern werden in der jeweiligen Spezialgesetzgebung geregelt, da viele der vorgesehenen Massnahmen auch anderen Anspruchsgruppen wie zum Beispiel Familien und älteren Menschen zugutekommen.

Entsprechende Anpassungen der rechtlichen Grundlagen in den nachfolgenden Bereichen treten zeitgleich per Anfang 2024 in Kraft:

Mobilität und Bauen

Jede berechtigte Person mit eingeschränkter Mobilität kann pro Jahr eine Beteiligung an bis zu 240 Fahrten in Anspruch nehmen. Zudem wird der Selbstbehalt per 1. Februar 2024 reduziert.

In der Verordnung zum Bau- und Raumplanungsgesetz (RBG) wird die geltende Norm 500 des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins zur Prüfung von hindernisfreien Bauweisen verankert.

Kultur und Bildung

Die kantonalen und die mit Finanzhilfen unterstützten Kulturinstitutionen werden mit gezielten Massnahmen dabei begleitet, einen inhaltlich und baulich barrierefreien Zugang zu ihren Leistungen zu gewähren. Im Rahmen der Kulturförderung können ausserdem Projekte unterstützt werden, welche eine verbesserte kulturelle Teilhabe und Inklusion zum Ziel haben.

Die Umsetzung der speziellen Förderung auf der Sekundarstufe II wird wo nötig in der Verordnung Sonderpädagogik und in der Verordnung Gymnasien ausgeführt.

Politische Mitwirkung und Arbeit

Schreibunfähige Stimmberechtigte können neu eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl mit der Ausübung ihrer politischen Rechte beauftragen.

Als Arbeitgeber erweitert der Kanton das Seminar- und Schulungsangebot für Mitarbeitende und Führungskräfte, um die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung zu fördern.

Zudem werden Massnahmen betreffend Arbeitsplatzerhaltung, Wiedereingliederung und Ausbildung für Menschen mit Behinderungen ausgearbeitet.

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