Grundeigentümer in Lützelflüh müssen Bäume zurückschneiden
Wie die Gemeinde Lützelflüh bekannt gibt, müssen Grundeigentümer Bäume und Pflanzen bis spätestens Ende Mai 2022 den Vorschriften entsprechend zurückschneiden.

Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmenden, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten.
Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreiben das Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG, BSG 732.11), Art. 80 Abs. 3 und Art. 83, und die Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1), Art. 56 und 57, vieles vor.
Die Vorschriften
Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und nicht hochstämmige Bäume müssen seitlich mindestens 50 Zentimeter Abstand vom Fahrbahnrand haben.
Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4,50 Meter Höhe hineinragen; über Geh- und Radwegen müssen mindestens eine Höhe von 2,50 Meter und ein seitlicher Abstand von 50 Zentimeter freigehalten werden.
Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.
An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 60 Zentimeter überragen. Für die nicht hochstämmigen Bäume, Hecken, Sträucher, landwirtschaftlichen Kulturen und dergleichen gelten die Vorschriften über Einfriedungen. Danach müssen solche Pflanzen bis zu einer Höhe von 1,20 Meter einen Strassenabstand von 0,5 Meter ab Fahrbahnrand einhalten. Sind sie höher, so müssen sie um ihre Mehrhöhe zurückversetzt werden.
Nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune müssen einen Abstand von 2 Meter vom Fahrbahnrand bzw. 0,5 Meter von der Gehweghinterkante einhalten.
Was soll man tun
Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf bestehende solche Pflanzen.
Die Strassenanstösser werden hiermit ersucht, die Äste und andere Bepflanzungen, wo notwendig umgehend auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden. Die Arbeiten sind aber bis spätestens Ende Mai 2022 auszuführen.
An unübersichtlichen Strassenstellen sind Bäume, Grünhecken, Sträucher, gärtnerische und landwirtschaftliche Kulturen (zum Beispiel Mais) in einem genügend grossen Abstand gegenüber der Fahrbahn anzupflanzen, damit sie nicht zurückgeschnitten bzw. vorzeitig gemäht werden müssen.
Was sollen private Eigentümer machen
Die Grundeigentümer entlang von Gemeindestrassen und von öffentlichen Strassen privater Eigentümer haben Bäume und grössere Äste, welche dem Wind und den Witterungseinflüssen nicht genügend Widerstand leisten und auf die Verkehrsfläche stürzen können, rechtzeitig zu beseitigen.
Sie haben die Verkehrsfläche von hinuntergefallenem Reisig und Blattwerk zu reinigen. Entlang von Kantonsstrassen obliegt diese Aufgabe dem Tiefbauamt des Kantons Bern.
Bei Aufräumarbeiten (Entsorgung des Schnittguts und Holzen) ist darauf zu achten, dass die Strassenschächte nicht überdeckt oder verstopft werden.
Über Unklarheiten und Strafen
Der zuständige Strasseninspektor des Tiefbauamts des Kantons Bern oder die Bauverwaltung sind gerne zu näherer Auskunft bereit.
Im Unterlassungsfall können Liegenschaftsbesitzer bei Unfällen und Schäden haftbar gemacht werden. Zudem hat die Baupolizeibehörde die Möglichkeit, mittels Verfügung Massnahmen zu bestimmen und bei Missachtung Ersatzvornahmen anzuordnen.