Wie die Gemeinde Madiswil meldet, werden Strassenanstösser ersucht, die Pflanzen alljährlich bis 31. Mai auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden.
Sennwald
Das Zurückschneiden von Hecken, Sträuchern und Bäumen. - Sennwald
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Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmenden.

Das Strassengesetz sowie die Strassenverordnung schreiben deshalb mehrere Massnahmen vor.

Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und nicht hochstämmige Bäume müssen seitlich mindestens 50 Zentimeter Abstand vom Fahrbahnrand haben.

Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4,50 Meter Höhe hineinragen; über Geh- und Radwegen muss mindestens eine Höhe von 2,50 Meter freigehalten werden.

Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden

Bei Radwegen ist ausserdem ein seitlicher Abstand von 50 Zentimeter freizuhalten. Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.

An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 60 Zentimeter überragen.

Für nicht hochstämmige Bäume, Hecken, Sträucher und landwirtschaftliche Kulturen gelten die Vorschriften über Einfriedungen.

Gemäss diesen müssen solche Pflanzen bis zu einer Höhe von 1,20 Meter einen Strassenabstand von 50 Zentimeter ab Fahrbahnrand einhalten. Sind sie höher, so müssen sie um ihre Mehrhöhe zurückversetzt werden.

Bei Missachtung der Bestimmungen drohen Bussen

Die Strassenanstösser werden ersucht, die Äste und andere Bepflanzungen alljährlich bis zum 31. Mai und im Verlaufe des Jahres nötigenfalls erneut auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden.

An unübersichtlichen Strassenstellen sind Bäume, Grünhecken, Sträucher, gärtnerische und landwirtschaftliche Kulturen (zum Beispiel Mais) in einem genügend grossen Abstand gegenüber der Fahrbahn anzupflanzen, damit sie nicht zurückgeschnitten beziehungsweise vorzeitig gemäht werden müssen.

Die Bauverwaltung Madiswil ist gerne bereit, telefonisch oder per E-Mail nähere Auskunft zu erteilen.

Bei Missachtung der obengenannten Bestimmungen werden die Organe der Strassenbaupolizei von Gemeinde und Kanton das Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes einleiten.

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