Zumikon

Teilweise Nicht-Genehmigung der BZO durch kantonale Baudirektion

Gemeinde Zumikon
Gemeinde Zumikon

Goldküste,

Das Amt für Raumentwicklung hat die laufende Teilrevision der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Zumikon in einzelnen Punkten nicht genehmigt.

Elisabeth Kopp
Das Gemeindehaus in Zumikon. - Nau.ch / Kilian Marti

Die laufende Teilrevision der Ortsplanung bzw. der Bau- und Zonenordnung (BZO) wurde am 10. Juni 2025 durch die Gemeindeversammlung festgesetzt, wie die Gemeinde Zumikon in Erinnerung ruft.

Nach der Überarbeitung aufgrund der Beschlüsse der Versammlung, hat der Gemeinderat am 1. September 2025 formell den Anpassungen zugestimmt und die Unterlagen für die Genehmigung durch die kantonale Baudirektion freigegeben.

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) hat der Gemeinde anfangs April 2026 seine Verfügung zur Genehmigung der BZO zugestellt. Diese Verfügung enthält auch einzelne Punkte, die aus der Sicht des Kantons nicht genehmigungsfähig sind.

Zwei Fälle können nicht bewilligt werden

Dabei handelt es sich einerseits um Artikel 29 Absatz 3 und Absatz 4, in welchen Massnahmen festgehalten wurden, um die mögliche Grünflächenziffer zu reduzieren, welche für den Perimeter «Gemeindegebiet mit hohem Grünanteil» neu für die gesamte Wohnzone W2/25 gelten sollte.

Aus Sicht des ARE sind die entsprechenden Passagen zu unbestimmt formuliert, weshalb diese nicht bewilligt werden können.

Anderseits handelt es sich um die von der Gemeindeversammlung beschlossene Einzonung von Parzelle Nr. 4610, am Rossweidweg.

Der Gemeinderat hatte bereits in der Versammlung darauf aufmerksam gemacht, dass eine Genehmigung durch den Kanton vorbehalten bleibt und die Wahrscheinlichkeit einer entsprechenden Zustimmung durch den Kanton als nicht sehr hoch eingeschätzt wird. Das ARE erachtet die beantragte Einzonung als nicht genehmigungsfähig.

Keine Anfechtung durch den Gemeinderat

Der Gemeinderat hat die Argumentation des ARE in beiden Fällen zur Kenntnis genommen und kann diese nachvollziehen.

Die vom ARE verfügte teilweise Nicht-Genehmigung in den besagten beiden Punkten wird vom Gemeinderat nicht angefochten.

Die kantonale Nicht-Genehmigung wird in diesen Tagen publiziert.

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