Kriens

Die Gemeinde Kriens erinnert an die Prämienbewilligung

Nau.ch Lokal
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Kriens,

Wie die Gemeinde Kriens meldet, können Einwohner mit bestimmten Einkommens- und Versicherungskriterien bis 31. Oktober 2023 eine Prämienverbilligung beantragen.

Kriens Altstadt
Die Altstadt von Kriens. - Nau.ch / Stephanie van de Wiel

Anspruch auf Prämienverbilligung im Kanton Luzern haben Personen und Familien, die am 1. Januar 2024 im Kanton Luzern steuerrechtlichen Wohnsitz haben und bei einer obligatorischen Krankenpflegeversicherung angeschlossen sind.

Zudem muss die Krankenkassenprämie höher sein als ein bestimmter Prozentsatz des massgebenden Einkommens.

Relevant sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. November 2023. Die Frist für die Anmeldung endet am 31. Oktober 2023.

Anspruch und automatische Berechnung der Prämienverbilligung

Bei einer Anmeldung während des laufenden Jahres 2024 beginnt der Anspruch erst im Monat nach der Anmeldung.

Pro Anmeldung werden alle berechtigten Familienangehörigen, welche im selben Haushalt leben (Ehepartner, Kinder und junge Erwachsene bis Jahrgang 1999 in Ausbildung), automatisch von der Ausgleichskasse Luzern für die Berechnung ermittelt.

Trennt sich ein Ehepaar vor dem 1. November 2023, müssen sich beide Personen selber anmelden.

Anmeldung und Auszahlung

Die Anmeldung ist online auf der Webseite möglich. Sie kann aber auch bei WAS Ausgleichskasse Luzern oder bei der AHV-Zweigstelle Kriens eingereicht werden.

Die Auszahlung erfolgt ausnahmslos direkt an die Krankenversicherung. Diese stellt reduzierte Prämienrechnungen aus.

Ist die Prämienverbilligung höher als die tatsächlich geschuldete Krankenkassenprämie, wird nur die effektive Prämie verbilligt.

Mitteilungspflicht zum Krankenkassenwechsel

Ein Wechsel der Krankenkasse ist der Ausgleichskasse Luzern nicht mitzuteilen, da ein elektronischer Datenaustausch zu den Krankenversicherungen besteht.

Für die Berechnung ist die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung massgebend. Diese darf nicht älter sein als vier Jahre.

Ist die Steuerveranlagung eine Ermessensveranlagung, besteht kein Anspruch auf Prämienverbilligung.

Das massgebende Einkommen wird aus dem Nettoeinkommen und zehn Prozent des Reinvermögens sowie allfälliger Auf- und Abrechnungen ermittelt. Es gibt eine Vermögensobergrenze.

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