Wie die Gemeinde Kirchleerau schreibt, darf die Weihnachtsbeleuchtungen zwischen dem 1. Advent und dem Dreikönigstag bis 1 Uhr eingeschaltet sein.
Gemeindeverwaltung Kirchleerau.
Gemeindeverwaltung Kirchleerau. - Nau.ch / Simone Imhof
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Da es in der Weihnachtszeit immer wieder zu Diskussionen über die Beleuchtung kommt, weisen die Gemeinde gerne auf die gesetzlichen Bestimmungen hin.

Beleuchtungsanlagen im Freien sind nach der SN 586 491 (SIA491) zu planen, zu bauen und zu betreiben.

Aussenbeleuchtungsanlagen müssen bei der Baueingabe nachvollziehbar dokumentiert werden.

Um den störenden Einfluss auf Menschen und die nachtaktive Fauna zu minimieren, muss der Blauanteil der verwendeten Lichtquellen so gering wie möglich sein.

Weihnachtsbeleuchtungen dürfen bis Dreikönigstag bis 1 Uhr eingeschaltet sein

Exzessive Beleuchtungsanlagen wie Skybeamer und übermässige Objektbestrahlungen sind nicht zulässig. Beleuchtungen direkt in den Naturraum sind zu vermeiden.

Nicht funktionale Beleuchtungen (Lichtreklamen, Zierbeleuchtungen, Gebäudeanstrahlungen) sind von 22 bis 6 Uhr auszuschalten.

Weihnachtsbeleuchtungen dürfen zwischen 1. Advent und Dreikönigstag bis 1 Uhr eingeschaltet sein.

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