Nesslau informiert über die Hundesteuer für 2023
Wie die Gemeinde Nesslau berichtet, beträgt die Hundesteuer für 2023 110 Franken pro Hund. Diese wird zu Beginn des Kalenderjahres fällig.

Gemäss Artikel 24 Hundegesetz entrichtet der Hundehalter der Wohnsitzgemeinde für jeden von ihm gehaltenen Hund, der älter als drei Monate ist, eine Hundesteuer.
Diese wird zu Beginn des Kalenderjahres fällig. Entsteht die Steuerpflicht im Verlauf des Jahres, wird die Hundesteuer in vollem Umfang am Ende des Kalendermonats, in dem die Steuerpflicht entstanden ist, fällig.
Es gibt keine Pro-Rata-Rechnungen. Die Hundesteuer wird von der politischen Gemeinde eingezogen, in der der Hundehalter bei Fälligkeit Wohnsitz hat.
Beim Tod eines Hundes bleibt der volle Betrag geschuldet, auch wenn der Vierbeiner im Laufe des Jahres verstirbt.
Die Meldepflicht für Hunde
Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch die hundehaltende Person, bei der das Tier geboren wurde, von einem Tierarzt mit einem Mikrochip gekennzeichnet und in der Hundedatenbank AMICUS erfasst werden.
Zudem werden Hundehalter gebeten, die Anschaffung eines neuen Hundes, einen Halterwechsel oder den Tod eines Hundes bis 28. Februar 2023 der Hundekontrollstelle Nesslau zu melden.
Hundekot muss beseitigt werden
Wer einen Hund ausführt, beseitigt dessen Kot, sei dies auf einer Wiese oder im Wald.
Auf Schulanlagen, öffentlichen Spiel- und Sportplätzen, in öffentlich zugänglichen Gebäuden, öffentlichen Verkehrsmitteln sowie an Bahnhöfen und Haltestellen sind Hunde stets an der Leine zu halten.
Hundehalter müssen über eine Haftpflichtversicherung verfügen. Für Abklärungen von Vorfällen mit Hunden sowie die Anordnung von Massnahmen ist das Gesundheitsdepartement zuständig.