Wie die Gemeinde Stettlen berichtet, erhält die Schulanlage Bleiche im Jahr 2023 die erste Photovoltaikanlage auf einer Gemeindeliegenschaft.
Blick auf Stettlen mit Bauernhaus.
Blick auf Stettlen mit Bauernhaus. - Nau.ch / Stettlen
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Das Flachdach des Hauptgebäudes der Schulanlage Bleiche wurde im Jahr 2020 saniert und eine Absturzsicherung sowie Leerrohre für eine künftige Photovoltaikanlage angebracht.

Diese wurde damals auch evaluiert, jedoch aufgrund des abgelehnten Budgets 2021 dann nicht weiterverfolgt.

Die Finanzlage präsentiert sich jetzt deutlich besser und die Nutzung von Solarstrom muss an die Hand genommen werden.

Der selbst produzierte Strom soll primär für der Bedarf der Schule und sekundär für die Warmwasseraufbereitung auch für das Hallenbad genutzt werden.

Weiterer Ausbau muss vertieft abgeklärt werden

Zudem ist eine Optimierung der Badewasseraufheizung nach der jährlichen Revision und erfolgter Sanierung des Hallenbads angestrebt.

Der weitere Ausbau auch auf dem Dach des Hallenbads und der Turnhalle muss vorerst noch vertieft abgeklärt werden.

Dazu erfolgen weitere Informationen an der nächsten Gemeindeversammlung vom 21. Juni 2023.

Aufgrund des grossen Eigenbedarfs an Strom wurde eine Contracterlösung nicht weiterverfolgt.

Gesamter Investitionskredit beläuft sich auf 251'400 Franken

Der Gemeinderat hat der Firma Elektro Rollier-Schaedei AG, Ortsschwaben, den Zuschlag erteilt.

Ergänzende Elektroarbeiten werden durch Bantiger Elektro, Stettlen, ausgeführt.

Der gesamte Investitionskredit für 488 Quadratmeter Photovoltaik mit einer Leistung von 105 Kilowatt-Peak sowie zwei Wechselrichtern und zwei Batterien für Notstrom und Puffer sowie weiteren ergänzenden Arbeiten beläuft sich auf 251'400 Franken abzüglich der Einmalvergütung EIV des Bundes von voraussichtlich 34'000 Franken.

Einzelausgaben unterliegen dem fakultativen Referendum

Gemäss Artikel 31 Organisationsreglement der Gemeinde Stettlen unterliegen Einzelausgaben von 200‘000 Franken bis 400'000 Franken dem fakultativen Referendum.

Fünf Prozent der Stimmberechtigten können innert 30 Tagen seit Veröffentlichung dieses Beschlusses im Anzeiger durch Unterzeichnung des entsprechenden Begehrens verlangen, dass der Beschluss der Gemeindeversammlung unterbreitet wird.

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