Wie die Gemeinde Horgen angibt, besteht zwischen dem 1. April und dem 31. Juli im Wald und in Waldesnähe eine Leinenpflicht für Hunde um Wildtiere zu schützen.
Aussicht über Dorfmitte Horgen.
Aussicht über Dorfmitte Horgen. - Nau.ch / Miriam Danielsson
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Gestützt auf die neue Jagdgesetzgebung musste das kantonale Hundegesetz angepasst werden.

Neu gilt zwischen dem 1. April und dem 31. Juli eine Leinenpflicht für Hunde im Wald und am Waldrand. Als Waldrand wird dabei ein Gebiet bis 50 Meter Entfernung zum Wald definiert.

Während der Brut- und Setzzeit im Frühling und Sommer sind Wildtiere besonders anfällig für Störungen und Gefahren.

Freilaufende Hunde am Waldrand und im Wald sind eine zusätzliche Störungsquelle und eine Gefahr für am Boden brütende Vögel und Wildtiere, deren Jungtiere schutzlos am Boden verharren.

Die Leinenpflicht wurde im Gesetz verankert

Um Wildtiere möglichst gut zu schützen, wurde diese Änderung im Jagdgesetz vorgenommen und das Hundegesetz entsprechend angepasst.

Die Leinenpflicht gilt vom 1. April bis am 31. Juli, im Wald und in Waldesnähe (50 Meter vom Waldrand entfernt) und überall, wo bereits sowieso eine Leinenpflicht besteht.

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