Grundeigentümer sowie Liegenschaftenverwalter in Horgen werden zum aufgerufen, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Pflanzen zurückzuschneiden.
Über den Dächern von Horgen.
Über den Dächern von Horgen. - Nau.ch / Miriam Danielsson
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Damit ein reibungsloser Winterdienst gewährleistet ist, werden die Grundeigentümer sowie Liegenschaftenverwalter, gestützt auf die Verkehrserschliessungsverordnung (VErV) vom 17. April 2019, auf Folgendes aufmerksam gemacht: Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Pflanzen sind auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.

Das Ast- und Blattwerk von Bäumen hat über bestehenden Strassen einen Lichtraum von mindestens 4,50 Meter Höhe zu wahren. Bei Rad- und Fusswegen kann derselbe bis auf eine Höhe von 2,65 Meter verkleinert werden.

Vorschriftsgemässer Rückschnitt

Diese Vorschriften haben Gültigkeit für alle öffentlichen und privaten Strassen, Plätze, Rad- und Fusswege, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Verkehrserschliessungsverordnung VErV, §20).

Die Besitzer von Liegenschaften werden ersucht, die Pflanzen entsprechend unter Schnitt zu halten und auf vorschriftsgemässen Rückschnitt zu achten.

Bei Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit müssten die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Besitzers durch die Gemeinde in Auftrag gegeben werden.        

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