Gewässerraum in Richterswil festgelegt

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Pfnüselküste,

Die Gemeinde Richterswil legt den Gewässerraum im Siedlungsgebiet offiziell fest. Unterlagen sind bis 9. November 2025 öffentlich einsehbar.

Der Bahnhof Richterswil.
Der Bahnhof Richterswil. - Nau.ch / Stephanie van de Wiel

Wie die Gemeinde Richterswil mitteilt, gelten seit 2011 in der Schweiz neue gesetzliche Vorschriften zum Gewässerschutz. Sie sollen dazu beitragen, dass die Schweizer Gewässer wieder naturnäher werden.

Unter anderem müssen die Kantone entlang aller Flüsse, Bäche und Seen einen sogenannten Gewässerraum festlegen. Er verhindert, dass die Gewässer stärker zugebaut werden und schützt ihre Uferbereiche.

Der Entwurf für die Festlegung des Gewässerraums an den kommunalen Gewässern im Siedlungsgebiet der Gemeinde Richterswil wurde vom 31. Januar 2025 bis zum 1. April 2025 öffentlich aufgelegt.

Die Baudirektion hat die Einwendungen geprüft. Der Entscheid über den Umgang mit den Einwendungen ist in der Stellungnahme zu den Einwendungen dokumentiert. Die Baudirektion Kanton Zürich hat mit Verfügung vom 30. September 2025 den Gewässerraum im Sinne von Art. 41a GSchV und gestützt auf § 15 h HWSchV im Siedlungsgebiet der Gemeinde Richterswil festgelegt.

Angaben zur Auflage

Gestützt auf § 15 i HWSchV macht die Gemeinde Richterswil die Festlegung öffentlich bekannt. Die Verfügung vom 30. September 2025 wird zusammen mit der Stellungnahme zu den Einwendungen vom 10. Oktober 2025 bis zum 9. November 2025 während 30 Tagen bei der Gemeinde Richterswil öffentlich aufgelegt.

Die physischen Unterlagen können zu den regulären Schalteröffnungszeiten der Gemeinde eingesehen werden und die Gewässerräume sind im kantonalen GIS-Browser publiziert.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die erwähnte Verfügung kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Baurekursgericht schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit wie möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

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