COVID-19: Aktuelle Massnahmen in der Gemeinde Horgen
Die Schalter der Gemeindeverwaltung Horgen sind einstweilen nur noch von 9.00 bis 12.00 Uhr geöffnet.

Dienstleistungsbetrieb Gemeindeverwaltung
Auf Empfehlung des Bundesrats sollen persönliche Kontakte minimiert werden. In diesem Zusammenhang werden die Kunden der Gemeindeverwaltung Horgen gebeten, jeweils zu prüfen, ob die Anliegen per Online-Schalter, telefonisch oder schriftlich behandelt werden können.
Die Kunden werden zudem ersucht, nur in wichtigen, zwingenden Angelegenheiten persönlich die Gemeindeverwaltung zu besuchen. Aus diesem Grund sind die Schalter der Gemeindeverwaltung einstweilen nur noch von 9.00 bis 12.00 Uhr geöffnet. Telefonisch und per E-Mail sind die Abteilungen zu den bisherigen, gewohnten Öffnungszeiten weiterhin erreichbar. Im ganzen Gemeindehaus sowie in den zur Gemeindeverwaltung zugehörigen Gebäuden gilt Maskenpflicht.
Auf Verwaltungsstufe wurde der physische Kontakt zum Schutz der Arbeitnehmenden ebenfalls eingeschränkt. Homeoffice und/oder Teamteilung wurde dabei – wo möglich und sinnvoll – verbreitet eingeführt. Dafür steht seit einigen Monaten ein gesichertes Kommunikationstool in Anwendung, welches für den internen Austausch der Mitarbeitenden genutzt werden kann. Zudem können Besprechungen mit Kunden virtuell durchgeführt werden.
Auch für alle Mitarbeitenden, die ihre Aufgabe nicht im Homeoffice erfüllen können (wie z. B. Spitex, Strassenwesen, Gemeindewerke, Kläranlage), werden die entsprechenden Schutzmassnahmen konsequent umgesetzt. Für den Gemeinderat und die Mitarbeitenden der Gemeindeverwaltung ist es wichtig, dass die Dienstleistungen für die Bevölkerung weiterhin erbracht werden.
Nutzung der Sportanlagen
Der Gemeinderat hat entschieden, dass Freizeitsportangebote für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weiterhin möglich bleiben. Wettkämpfe hingegen sind nicht erlaubt. Zu beachten ist zudem, dass für Personen ab 12 Jahren auf den Sportanlagen Maskenpflicht auf dem Weg zu den Sportflächen gilt.
Bezüglich Schulbetrieb gilt seit Montag, 25. Januar 2021, auf allen Schulanlagen, in allen Turnhallen und auf allen Sportplätzen eine allgemeine Maskenpflicht für alle Kinder ab der 4. Klasse. Da die Maskenpflicht beim Schwimmen nicht einzuhalten wäre, ist die Benutzung des Hallendbads für Kinder ab der 4. Klasse untersagt. Ausgenommen davon sind die Sportler des Schweizer Kaders (Wasserball).