Schiesspflicht 2019

Das obligatorische Programm zur Schiesspflicht 2019 wurde vorgestellt.

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Verwaltung (Symbolbild) - Der Bundesrat

Schiesspflicht im Jahre 2019

1.Subalternoffiziere, Unteroffiziere und Angehörige der Mannschaft, welche die Rekrutenschule 2018 oder früher absolvierten, erfüllen die Schiesspflicht bis zum Ende des Jahres vor der Entlassung aus der Militärdienstpflicht, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 34. Altersjahr vollenden. Im Entlassungsjahr besteht keine Schiesspflicht.

Subalternoffiziere können wählen zwischen dem Obligatorischen Programm auf 300 Meter (Stgw) oder 25 Meter (Pistole).

Geleisteter Militärdienst (Truppendienste, Kurse), ausgenommen der unter Punkt 3a geleistete Dienst, befreien nicht von der Erfüllung der Schiesspflicht.

2. Aufforderung zur Erfüllung der Schiesspflicht

Die schiesspflichtigen Angehörigen der Armee erhalten in der Regel eine schriftliche Aufforderung zur Erfüllung ihrer ausserdienstlichen Pflicht. Nichterhalten dieser Aufforderung entbindet sie nicht von der Erfüllung der Schiesspflicht.

Massgebend und verbindlich für die Erfüllung sind die in diesem Plakat aufgeführten Bestimmungen.

3. Von der Schiesspflicht sind dispensiert:

a) Schiesspflichtige, die im Jahre 2019 mindestens 45 Tage besoldeten Militärdienst leisten.

b) Dienstpflichtige, die aus dem Auslandurlaub in die Schweiz zurückkehren und nach dem 31. Juli wieder mit dem Stgw oder der Pistole ausgerüstet werden.

c) Dienstpflichtige, die nach dem 31. Juli wieder in die Armee eingeteilt und mit dem Stgw oder Pistole ausgerüstet werden.

d) die von einer medizinischen Untersuchungskommission (UC) Dispensierten, sofern die Dispensation nach dem 31. Juli abläuft.

e) Schiesspflichtige, deren persönliche Waffe vorsorglich abgenommen wurde und diese erst nach dem 31. Juli zurück erhalten.

4. Ort des Schiessens Schiesspflichtige haben das Schiessprogramm in einem anerkannten Schiessverein bis Ende August zu schiessen.

Die Schiessdaten der im Kanton St.Gallen stattfindenden Obligatorischen Bundesprogramme (300m/25m) sind im Internet unter www.afmz.sg.ch ab Ende März abrufbar.

5. Schiessprogramm

Im Obligatorischen Programm werden in vier Übungen 20 Schüsse auf die Distanz von 300 Meter (Sub Of wahlweise 25 Meter) geschossen. Als Mindestleistung werden 42 Punkte (Pistole 120) und höchstens drei Nuller verlangt. Schiesspflichtige, welche die Mindestleistungen nicht erfüllen oder die Übungen nicht vorschriftsgemäss geschossen haben, können das ganze Programm mit Kaufmunition am gleichen oder an einem anderen Schiesstag höchstens zweimal wiederholen.

Die Wiederholungen müssen, ausgenommen bei Wohnortswechsel, im gleichen Verein geschossen werden. Subalternoffiziere, welche das Obligatorische Programm 25 m nicht bestehen, müssen das Obligatorische Programm 300 m schiessen.

6. Verbliebene

Wer die verlangte Mindestleistung das erste Mal und auch in der ersten oder zweiten Wiederholung nicht erreicht, ist verblieben und wird durch einen persönlichen Marschbefehl in einen Verbliebenenkurs im Herbst aufgeboten.

7. Kontrolle der Schiesspflicht

Die schriftliche Aufforderung zur Erfüllung der Schiesspflicht (sofern vorhanden), amtlicher Ausweis, das Dienstbüchlein und der Militärische Leistungsausweis sind beim erstmaligen Antreten mitzubringen und abzugeben.

Jeder Schiesspflichtige ist persönlich dafür verantwortlich, dass die Schiesspflicht in seinem Militärischen Leistungsausweis bis

15. September 2019 eingetragen ist.

8. Dispensationen

Schiesspflichtige, die wegen Krankheit oder Unfall das Obligatorische Programm bis zum 31. August 2019 in einem Verein nicht vorschriftsgemäss schiessen oder aus dem gleichen Grund nicht zum Nachschiesskurs einrücken können, haben vor dem letzten Schiesstag resp. dem Nachschiesskurs ein Dispensationsgesuch unter Beilage des Dienstbüchleins, des Militärischen Leistungsausweises und eines verschlossenen Arztzeugnisses (auf eigene Kosten zu beschaffen) an das Kreiskommando St.Gallen zu richten.

9. Eigentumsanspruch bei der Entlassung aus der Wehrpflicht

Angehörige der Armee, die am 31. Dezember 2019 aus der Armee ausscheiden, müssen in den letzten drei Jahren vor der Entlassung je zwei obligatorische Bundesübungen und zwei Feldschiessen in ihrem Dokument ausweisen. Zusätzlich ist ein aktueller Waffenerwerbschein (nicht älter als sechs Monate) zwingend erforderlich.

10. Allgemeines

Jeder Wehrmann hat mit seinem eigenen, unveränderten Stgw zu schiessen. Die Verwendung von Hilfsmitteln gemäss Hilfsmittelverzeichnis des VBS ist gestattet. Wissentlich falsches Zeigen und Melden, unwahre Eintragungen im Standblatt, im Militärischen Leistungsausweis oder die Schiesspflicht durch Drittpersonen schiessen zu lassen werden militärstrafrechtlich verfolgt. Gemäss Art. 42 der Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung) sind die Teilnehmer militärversichert. Zudem unterstehen Sie dem Militärstrafrecht. Wer die obligatorische Schiesspflicht nicht erfüllt, kann wegen Dienstversäumnis bzw. -verweigerung

(Militärstrafgesetz; Art. 82/83) bestraft werden.

Nachschiesskurs 2019 (nur 300 m)

Im Kanton wohnhafte Schiesspflichtige, welche das Obligatorische Programm nicht oder nicht vorschriftsgemäss bis 31. August in einem Schiessverein geschossen haben, müssen zur Erfüllung der Schiesspflicht den Nachschiesskurs in Zivilkleidung bestehen. Teilnehmer des Nachschiesskurses erhalten kein persönliches Aufgebot, keinen Sold und auch keine andere Entschädigungen.

Aufgebot (Dieses Plakat gilt als Aufgebot).

Sie benötigen vom Kreiskommando St.Gallen keine Bewilligung, um an einem anderen Nachschiesskursort teilzunehmen.

Die Standblattausgabe in St.Gallen erfolgt bis 11.00 Uhr.

Ausrüstung

Die Teilnehmer des Nachschiesskurses haben mit dem persönlichen Stgw, Gewehrputzzeug, Gehörschutz, Schiessbrille (sofern vorhanden), Dienstbüchlein, Militärischem Leistungsausweis und einem amtlichem Ausweis einzurücken. Bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte an Ihre/n Sektionschef/in oder an das Kreiskommando St.Gallen.

Kursorte, Kurstage und Schiesszeiten

Kanton St.Gallen

St.Gallen, Schiessanlage Breitfeld

(Hauptstrasse St.Gallen – Gossau, Anreise muss über Ostseite

des Areals "Breitfeld" erfolgen)

Samstag, 02. November 2019, 08.00 – 11.45 Uhr

Kanton Graubünden

Samstag, 02. November 2019, 08.30 - 11.30 Uhr

Chur, Städtische Schiessanlage Rossboden

Kanton Thurgau

Samstag, 26. Oktober 2019, 13.30 – 16.30 Uhr

Frauenfeld, Schiessanlage Schollenholz

Kanton Glarus

Samstag, 02. November 2019, 09.00 – 11.00 Uhr

Glarus, Schiessanlage Allmeind

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