Aesch LU fordert zum Zurückschneiden von Bepflanzung auf

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    Hochdorf,

    Die Bevölkerung der Gemeinde Aesch LU wird gebeten, Bäume und Sträucher den Vorschriften gemäss zurückzuschneiden.

    Sträuche und Bäume zurückschneiden.
    Sträuche und Bäume zurückschneiden. - depositphotos

    Wie die Gemeinde Aesch LU berichtet, dürfen Pflanzen das sogenannte Lichtraumprofil auf öffentlichem Grund nicht tangieren. So heisst der «lichte Raum» über Trottoirs und Strassen, der von Gewächsen freigehalten werden muss.

    Das Lichtraumprofil beträgt, senkrecht ab der Grundstücksgrenze gemessen, 2.50 Meter über Trottoirs und Fusswegen und 4.50 Meter über Strassen. Diese Mindestmasse dürfen auch dann nicht unterschritten werden, wenn sich die Äste bei Schneefall oder Regen nach unten biegen.

    Vor allem die schwächeren Verkehrsteilnehmer, Fussgänger und Radfahrer, sind darauf angewiesen, dass sie von den Automobilisten rechtzeitig gesehen werden.

    Bei unterlassenem Zurückschneiden fällt ein Bussgeld an

    Das Strassengesetz verpflichtet die Grundeigentümer, Pflanzen zurückzuschneiden. Unterlassene Arbeit, kann die Gemeinde den Rückschnitt auf Kosten der Grundeigentümer veranlassen.

    Die Sichtzonen bei Ausfahrten sind freizuhalten. Der Abstand von Bäumen beträgt ausserhalb der Bauzonen vier Metern zu öffentlichen und drei Metern zu privaten Strassen, innerhalb der Bauzonen zwei Metern zu öffentlichen und 1 m zu Privatstrassen.

    Hecken müssen, gleich wie Einfriedungen und Mauern, bei allen Strassenkategorien innerorts einen Abstand von mindestens 0.60 Metern zum Strassenrand einhalten. Diese Abstandsvorschrift gilt nicht bei Trottoirs.

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