Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt Entscheid des Gemeinderats

Nau.ch Lokal
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Grenchen,

Auch das Verwaltungsgericht lehnt das Referendum gegen den Entscheid des Gemeinderats zur Erschliessung der Überbauung Krähenbergstrasse 9/9a/11 ab.

Lengnau
Die Gemeindeverwaltung Lengnau (BE). - Nau.ch / Ueli Hiltpold

Wie die Gemeinde Grenchen schreibt, genehmigte der Gemeinderat zur Erschliessung der Liegenschaften Krähenbergstrasse 9/9a/11 ein Sanierungs- und Erschliessungsprojekt.

Vorgesehen ist, die Kanalisation, die Trinkwasserleitung wie das Elektrotrasse zu ersetzen und den gesamten Strassenkörper neu zu gestalten.

Die Gesamtkosten belaufen sich auf 298’000 Franken. Das Gesamtvorhaben unterlag dem fakultativen Finanzreferendum, welches am 22. August 2024 im Anzeiger Büren und Umgebung publiziert wurde.

Verwaltungsgericht lehnt eingereichte Beschwerde als unbegründet ab

Gegen das Vorhaben wurde das Referendum ergriffen. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen musste der Gemeinderat das Nichtzustandekommen des Referendums feststellen.

Das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne stützte den Entscheid des Gemeinderates. In der Folge reichte W.L. Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Mit Urteil vom 20. Mai 2025 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet ab.

Es begründet, die in der Gemeinde stimmberechtigten Personen müssten ihren Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und die Adresse handschriftlich und leserlich auf dem Unterschriftenbogen eintragen und zusätzlich ihre eigenhändige Unterschrift beifügen.

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sei daher festzustellen, dass sämtliche der eingereichten Unterschriften gemäss den gesetzlichen Bestimmungen diesen Anforderungen nicht genügen würden.

Verlangte Unterschriften «zulässige formale Hürde»

Das Erfordernis, den Namen handschriftlich und eigenhändig auf den Referendumsbogen zu setzen, stelle für die Stimmberechtigten bei der Unterzeichnung eines Referendumsbegehrens eine zulässige formale Hürde dar. Die Unterschriftensammlung werde dadurch nicht beeinträchtigt.

Vielmehr komme darin zum Ausdruck, dass die Unterzeichnung eines Referendumsbegehrens einen höchstpersönlichen Charakter aufweise, und erlaube eine sichere Zuordnung der Angaben zu in der Gemeinde stimmberechtigten Personen.

Dem Beschwerdeführer bleibt die Möglichkeit, seine Beschwerde an das Bundesgericht in Lausanne weiterzuziehen.

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