Wie die Gemeinde Kandergrund schreibt, ersucht sie alle Strassenanstösser, ihre Bepflanzungen bis Juni 2022 gemäss den Bestimmungen zurückzuschneiden.
Das Restaurant Felsengrund in Kandergrund.
Das Restaurant Felsengrund in Kandergrund. - Nau.ch / Ueli Hiltpold
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Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmenden, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten.

Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen müssen Strassenanstösser in der Gemeinde Kandersteg ihre Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und nicht hochstämmige Bäume so zuschneiden beziehungsweise setzen, damit sie seitlich mindestens 50 Zentimeter Abstand vom Fahrbahnrand haben.

Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4,5 Metern Höhe hineinragen. Zudem muss über Geh- und Radwegen mindestens eine Höhe von 2,5 Metern freigehalten werden.

Bei Radwegen ist ausserdem ein seitlicher Abstand von 50 Zentimetern freizuhalten. Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.

Auch für Einfriedungen und Zäune gelten Mindestabstände

Einfriedungen und Zäune bis zu einer Höhe von 1,2 Metern müssen einen Strassenabstand von mindestens 0,5 Metern ab Fahrbahnrand einhalten. Sind sie höher, so müssen sie um ihre Mehrhöhe zurückversetzt werden.

An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 0,6 Meter überragen. Für nicht hochstämmige Bäume, Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und dergleichen gelten dieselben Vorschriften. Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf bestehende Pflanzen.

Pflanzen im Verlaufe des Jahres «im Zaum» halten

Die Strassenanstösser werden ersucht, die Äste und andere Bepflanzungen alljährlich bis Ende Juni und im Verlaufe des Jahres nötigenfalls erneut auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden.

Nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune müssen einen Abstand von 2 Metern vom Fahrbahnrand beziehungsweise 50 Zentimeter von der Gehweghinterkante einhalten.

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