Wie die Gemeinde Zeihen informiert, finden am 22. Oktober 2023 Ersatzwahlen für ein Mitglied des Gemeinderates sowie des Vizeammans statt.
Wahlurne und Stimmzettel mit Wahlbureau Stempel in einem Abstimmungslokal. - Thun
Wahlurne und Stimmzettel mit Wahlbureau Stempel in einem Abstimmungslokal. - Thun - Nau.ch / Ueli Hiltpold
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Ersatzwahlen sind vom 22. Oktober 2023 für ein Mitglied des Gemeinderates und des Vizeammanns für den Rest der Amtsperiode 2022/2025 notwendig.

Daniel Banholzer hat auf spätestens Ende Jahr seine Demission als Vizeammann und Gemeinderat erklärt.

Das Departement Volkswirtschaft und Inneres hat den Rücktritt auf den Zeitpunkt der Ersetzung genehmigt.

Der Gemeinderat hat die Ersatzwahlen auf dem 22. Oktober 2023 festgelegt.

Anmeldeformular kann bei der Gemeindekanzlei bezogen werden

Wahlvorschläge sind gemäss Paragraf 29a des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und Paragraf 21b der Verordnung über die politischen Rechte (VGPR) von zehn Stimmberechtigten des Wahlkreises zu unterzeichnen und bis spätestens am 44. Tag vor dem Wahltag, das heisst bis am Freitag, 8. September 2023, 12 Uhr, bei der Gemeindekanzlei einzureichen.

Das erforderliche Anmeldeformular kann bei der Gemeindekanzlei bezogen oder auf der Webseite der Gemeinde heruntergeladen werden.

Nur die bis zu diesem Datum korrekt angemeldeten Kandidaturen können für das Informationsblatt (Wahlvorschlag) berücksichtigt werden, das zusammen mit dem Wahlzettel den Stimmberechtigten zugestellt wird.

Diese Anmeldung ist jedoch keine Wählbarkeitsvor­aussetzung. Weitere Kandidaturen sind bis zum Wahltag möglich. Sie werden jedoch vom Wahlbüro nicht mehr offiziell bekannt gegeben.

Es findet zwingend ein Urnengang statt

Im Übrigen wird auf den Grundsatz verwiesen, dass im ersten Wahlgang jede in der Gemeinde wahlfähige Person als Kandidatin oder Kandidat gültige Stimmen erhalten kann (Paragraf 30 Abs. 1 GPR).

Zudem kann eine Person als Vizeammann nur gültige Stimmen erhalten, wenn sie auf demselben Wahlzettel gleichzeitig als Gemeinderat gewählt wird oder bereits Mitglied des Gemeinderates ist (Paragraf 27a Abs. 2 GPR).

Für den Gemeinderat und den Vizeammann sind im ersten Wahlgang stille Wahlen nicht möglich. Es findet zwingend ein Urnengang statt (Paragraf 30b GPR).

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