Wie die Stadt Laufenburg informiert, werden Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Strassen ersucht, ihre Bäume bis Mitte März 2024 zurückzuschneiden.
Blick auf das Rheinufer in Laufenburg.
Blick auf das Rheinufer in Laufenburg. - Nau.ch / Simone Imhof
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Grundstückeigentümer sind dafür verantwortlich, dass die sich auf ihrem Grundstück befindenden Einfriedigungen, Bäume und Sträucher die öffentliche Strasse, den Verkehr und Strassenverkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.

Die Bäume und Sträucher müssen deshalb bis auf die Parzellengrenze zur Strasse (Fahrbahnrand) und auf ein Lichtraumprofil von mindestens 4,5 Meter über der Fahrbahn beziehungsweise 2,5 Meter über dem Trottoir zurückgeschnitten werden.

An Einmündungen und Strassenverzweigungen muss zudem ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 0,6 Meter und einer solchen von drei Meter gewährleistet sein.

Verkehrssignale, Hydranten und Strassenlampen sind von überragenden Ästen frei zu schneiden.

Rückschnitt bis Mitte März 2024 erforderlich

Die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Strassen werden ersucht, ihre an der Strasse stehenden Bäume und Sträucher bis spätestens Mitte März 2024 zurückzuschneiden.

Wo dieser Rückschnitt nicht innert der gesetzten Frist vorgenommen wird, kann der Werkhof die notwendigen Arbeiten auf Kosten der betreffenden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ausführen lassen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Rückschnitte und Rodungen nur ausserhalb der Brutzeit zwischen September und März vorgenommen werden dürfen.

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