Wie die Gemeinde Gipf-Oberfrick mitteilt, sind Grundeigentümer verfpflichtet die strassennahen Bepflanzungen auf die vorgegebenen Masse zurückzuschneiden.
Gemeindehaus in Gipf Oberfrick.
Gemeindehaus in Gipf Oberfrick. - Nau.ch / Simone Imhof
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Viele Sträucher und Bäume von Privatparzellen ragen in das Strassenareal hinein.

Oftmals entstehen dadurch für alle Verkehrsteilnehmer unübersichtliche und gefährliche Situationen.

Bäume, Sträucher und Lebhäge entlang öffentlicher Strassen und Fusswege sind so zurückzuschneiden, dass sie den Verkehr nicht behindern.

Die Masse sind gesetztlich vorgegeben

Der Abstand zwischen Pflanzung und Parzellengrenze entlang von Gemeindestrassen muss mindestens 60 Zentimeter betragen.

Gegenüber Gehwegen ist kein Abstand erforderlich.

Über Geh- und Fusswegen muss der Strassenraum bis auf 2,50 Meter, über Fahrstrassen bis auf 4,50 Meter Höhe, freigehalten werden

Grundeigentümer haften für Unterterlassungen

Man beachte auch das Merkblatt «Bestimmungen über Pflanzungen entlang von Strassen und Trottoirs» im Onlineschalter der Webseite der Gemeinde Gipf-Oberfrick.

Die Grundeigentümer werden auf die Haftung für Unfälle, die aus der Unterlassung des Rückschnittes entstehen können, aufmerksam gemacht.

Die Gemeinde bitte alle Bürger, diesen Vorschriften die nötige Beachtung zu schenken und falls nötig bei Ihrem Grundstück einen Rückschnitt vorzunehmen.

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