Prämienverbilligung 2020: Frist nicht verpassen
Die Frist zur Einreichung des Formulars für die Krankenkassen-Prämienverbilligung für das Jahr 2020 läuft am 31. Dezember 2020 ab.

Die Antragsformulare für die Prämienverbilligung 2020 wurden im März 2020 an die berechtigten Personen versandt. Die Frist zur Einreichung des Formulars für die Krankenkassen-Prämienverbilligung für das Jahr 2020 läuft am 31. Dezember 2020 ab.
Wenn das Formular nicht fristgerecht eingereicht wird, verfällt der Anspruch auf die Prämienverbilligung 2020 vollumfänglich und es kann auch keine Neubemessung aufgrund der Schlussrechnung mehr verlangt werden. Grundlage für die Berechnung der Prämienverbilligung 2020 ist die provisorische Steuerrechnung 2019 per Stichtag 31. Dezember 2019.
Massgebend ist die einfache Steuer der satzbestimmenden Faktoren. Für Erwachsene besteht ein Anspruch, wenn die einfache Steuer 800 Franken oder weniger beträgt und kein steuerbares Vermögen vorhanden ist. Für Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr besteht ein Anspruch, wenn die einfache Steuer der Eltern 1'600 Franken oder weniger ist und die Eltern kein steuerbares Vermögen haben.
Personen, die keinen Antrag erhalten haben, aber der Meinung sind, dass sie aufgrund der Steuerfaktoren zum Bezug der Prämienverbilligung berechtigt sind, melden sich bitte bis spätestens 31. Dezember 2020 bei der Wohngemeinde, in der sie am 1. Januar 2020 den Wohnsitz hatten.
Kontakt für Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Frauenfeld:
Stadtverwaltung Frauenfeld, Abteilung Krankenkasse und AHV
Rathausplatz 1, 8500 Frauenfeld
Telefon 052 724 52 72
E-Mail [email protected]
Weitere Informationen gibt es im Leitfaden IPV 2020 auf der Webseite der Stadt Frauenfeld.