Thurgau

    Kanton Thurgau: Wahlplakate sollen ohne Bewilligung erlaubt sein

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    Frauenfeld,

    Im Kanton Thurgau sollen Plakate für Wahlen und Abstimmungen entlang von Kantonsstrassen künftig ohne Bewilligung zulässig sein. Nun entscheidet der Grosse Rat.

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    Gemeindeverwaltung (Symbolbild) - Nau.ch / Ueli Hiltpold

    Die Gesetzesänderung erfolgt aufgrund der vom Grossen Rat erheblich erklärten Motion «Wahlen und Abstimmungen im öffentlichen Raum sichtbar machen».

    Mit der Gesetzesänderung soll die Plakatierung vor Wahlen und Abstimmungen einheitlich geregelt werden.

    Gemäss der Signalisationsverordnung des Bundes sind Strassenreklamen ausserhalb zugelassener Anschlagstellen bewilligungspflichtig. Die Zuständigkeit für die Erteilung einer Bewilligung für Strassenreklamen liegt im Kanton Thurgau bei den Gemeindebehörden. In den vergangenen Jahren hat die Plakatierung vor Wahlen und Abstimmungen immer wieder zu Diskussionen geführt.

    Wahl- und Abstimmungsplakate entlang von Strassen gehören aus der Sicht des Regierungsrates zur politischen Kultur und sollten im Rahmen der Chancengleichheit allen offenstehen. Mit Blick auf den begrenzten Zeitraum der Plakatierung vor Wahlen und Abstimmungen erscheint ihm die Durchführung von Baubewilligungsverfahren zu aufwendig. Jedoch birgt das unkontrollierte Aufstellen von Plakaten eine Gefahr für die Verkehrssicherheit.

    Bereits im Jahr 2012 wurde daher die Richtlinie «Vorschriften der Gemeinden im Kanton Thurgau betreffend Anbringen von Reklamen für Wahlen und Abstimmungen» erarbeitet. Diese Richtlinie wurde vom Departement für Bau und Umwelt, dem Verband Thurgauer Gemeinden sowie den im Grossen Rat vertretenen Parteien erneuert und im Jahr 2024 in eine Vereinbarung überführt.

    Mit der vom Grossen Rat erheblich erklärten Motion «Wahlen und Abstimmungen im öffentlichen Raum sichtbar machen» wurde jedoch die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage verlangt, um in allen Politischen Gemeinden politische Werbung in Form von Reklamen im öffentlichen Raum entlang von Kantonsstrassen zu ermöglichen. Für eine einheitliche Lösung der Thematik muss eine gesetzliche Ausnahme von der Bewilligungspflicht mit verbindlichen Vorgaben geschaffen werden, die die Politischen Gemeinden einhalten müssen und nicht weiter einschränken dürfen.

    Nun hat der Regierungsrat zuhanden des Grossen Rates die Botschaft zur Änderung des Gesetzes über Strassen und Wege verabschiedet. Mit einem zusätzlichen Absatz soll geregelt werden, dass das Anbringen von Strassenreklamen für Abstimmungen und Wahlen an Kandelabern und anderen Flächen entlang von Kantonsstrassen sowie von Nationalstrassen dritter Klasse innerorts zulässig ist und keiner Bewilligung bedarf, wenn die Interessen der Verkehrssicherheit eingehalten sind. Einige Politische Gemeinden haben bereits heute ein bewährtes System für die Zuteilung der verschiedenen Anschlagplätze.

    Der Regierungsrat möchte nicht so weit gehen, jeder Politischen Gemeinde ein und dasselbe System aufzuerlegen. Vielmehr sollen die einzelnen Politischen Gemeinden in diesem Punkt mit Blick auf die örtlichen Gegebenheiten die Zuteilung selbst vornehmen. Bewährte Systeme anderer Gemeinden können dabei als Vorlage dienen.

    Als Vorgabe möchte der Regierungsrat jedoch die Wahrung des Gleichbehandlungsprinzips verankern.

    In der ersten Jahreshälfte hat zu dieser Vorlage eine externe Vernehmlassung stattgefunden. Insgesamt gingen in 15 Stellungnahmen 83 Rückmeldungen ein. Der Regierungsrat hat die Rückmeldungen nach Möglichkeit berücksichtigt.

    Die Einführung der geplanten Gesetzesänderung hat grundsätzlich keine zusätzlichen finanziellen Auswirkungen auf die Politischen Gemeinden und den Kanton. Gemeinden, die noch kein Zuteilungssystem haben und die Vereinbarung vom 24. Januar 2024 noch nicht anwenden, müssen aber einen gewissen initialen Arbeitsaufwand zur Umsetzung der Vorgaben leisten. Ebenso ergibt sich für das Tiefbauamt des Kantons Thurgau ein zusätzlicher Arbeitsaufwand für die Beratung der Politischen Gemeinden und die Überprüfung der Einhaltung der Plakatierungsvorschriften.

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