Kanton Thurgau: Neue Regeln fürs Bauen ausserhalb der Bauzone
Der Thurgauer Regierungsrat hat die revidierte Bauverordnung genehmigt. Sie setzt Bundesrecht um – etwa eine Abbruchprämie für Bauten ausserhalb der Bauzone.

Der Regierungsrat hat die revidierte Verordnung zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe genehmigt. In erster Linie geht es um den gesetzgeberischen Anpassungsbedarf aufgrund von Änderungen auf Bundesebene.
Bei der zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes, kurz RPG2, steht das Bauen ausserhalb der Bauzonen im Zentrum. Es handelt sich zumindest teilweise um einen indirekten Gegenvorschlag zur 2020 eingereichten Landschaftsinitiative. RPG2 hat zum Hauptziel, die Anzahl der Bauten und der versiegelten Flächen ausserhalb der Bauzone zu stabilisieren, das heisst gegenüber dem Referenzzustand vom 29. September 2023 um nicht mehr als zwei Prozent ansteigen zu lassen.
Dazu sind Massnahmen vorgesehen, darunter das Ausrichten einer Abbruchprämie und eine Intensivierung der baupolizeilichen Tätigkeit ausserhalb der Bauzone.
Das Bundesparlament hat das revidierte Raumplanungsgesetz am 29. September 2023 verabschiedet. In den Folgejahren wurde die zugehörige Raumplanungsverordnung überarbeitet. Viele der neuen Bestimmungen sind direkt anwendbares Bundesrecht.
Für diese Bestimmungen besteht kein gesetzgeberischer Bedarf auf kantonaler Ebene. Andere Bestimmungen des Bundesrechts erfordern jedoch eine Umsetzung im kantonalen Recht. Für die Abbruchprämie müssen beispielsweise die Zuständigkeiten, die Bemessung der Prämienhöhe und die Auszahlung des kantonalen Anteils aus der bereits bestehenden Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe geregelt werden.
Entsprechend hat der Regierungsrat nun die revidierte Verordnung zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (PBV) genehmigt. Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die dafür erforderlichen Bestimmungen zusammen mit den bereits bestehenden Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzone in der PBV in einem neuen Kapital zu Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone zusammengefasst. Die bisherige Einzelbestimmung zu Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone wird aufgehoben.
Im kantonalen Zonenkatalog der PBV wird zudem eine zusätzliche überlagernde Zone definiert, die es ermöglichen soll, Gebiete mit besonderen Geruchsbestimmungen zu bezeichnen. Damit wird eine bundesrechtliche Bestimmung zum Vorrang der Landwirtschaft in der Landwirtschaftszone umgesetzt.
Die Umsetzung soll den Kanton und die Politischen Gemeinden möglichst wenig belasten. Wo es möglich ist, werden die Vorgaben aus RPG2 in bereits bestehende Abläufe integriert oder aber die Abläufe werden soweit erforderlich ergänzt, um den bundesrechtlichen Vorgaben zu entsprechen. Von den Ergänzungen betroffen ist namentlich das Baubewilligungsverfahren.
Zudem wird ein eigenes Verfahren für das Ausrichten der Abbruchprämie eingeführt. Die Umsetzung von RPG2 in den Themenbereichen Baupolizei, Abbruchprämie, Berichterstattung (Stabilisierungsziele) und Vorrang Landwirtschaft bedeutet für den Kanton und teilweise für die Politischen Gemeinden einen personellen Mehraufwand mit den entsprechenden finanziellen Auswirkungen. Dazu kommt der finanzielle Mehraufwand durch das Ausrichten der bundesrechtlich vorgegebenen Abbruchprämie durch den Kanton und die Politischen Gemeinden.
Der Regierungsrat hatte die Vorlage in eine externe Vernehmlassung geschickt. Zu den Verordnungsanpassungen gingen 29 Stellungnahmen mit insgesamt 168 Rückmeldungen von verschiedenen Teilnehmerkategorien ein. Diese Stellungnahmen wurden nach Möglichkeit berücksichtigt.






