Vier Reglementsauflagen starten in Uzwil

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Flawil,

Wie die Gemeinde Uzwil mitteilt, unterstehen vom 23. April bis zum 1. Juni 2022 gleich vier Reglemente dem fakultativen Referendum.

Bahnhofstrasse in Uzwil.
Bahnhofstrasse in Uzwil. - Nau.ch / Simone Imhof

Der Kanton hat die Gemeinde ultimativ aufgefordert, die Abfallfinanzierung neu zu regeln. Sie darf nicht mit Steuermitteln erfolgen und muss innerhalb des Gemeindehaushaltes eine Spezialfinanzierung sein. Es braucht eine Grundgebühr für Themen wie Littering, Sammelstellen und öffentliche Abfallkübel, welche nicht den Verursachern überwälzt werden können.

Darauf kann aufgrund der klaren Auflagen des Kantons nicht verzichtet werden, auch wenn das im Rahmen der Vernehmlassung vereinzelt gewünscht wurde. Und es braucht eine Gebührenfinanzierung für die Grünabfuhr. Genau das beinhaltet das Reglement über die Abfallentsorgung. Die Abfall-Grundgebühr ist abhängig vom Wert der Grundstücke.

Die Grüngutgebühr wird von Grundstücken in der Bauzone erhoben. Sie bemisst sich nach der Grundstücksfläche, abzüglich der Gebäudegrundflächen und der Fläche von klassierten Strassen. Die anrechenbare Grundstückfläche wird dabei auf jeden Fall bei 2000 Quadratmeter gedeckelt. Das kommt Grundeigentümern mit grossen Flächen richtigerweise entgegen, weil sie meist ohnehin den Gärtner haben.

Grüngutgebühr

Die übrigen Elemente der Abfallfinanzierung – etwa die Sackgebühr für den Hauskehricht und der Umstand, dass via Sackgebühr und vorgezogene Recyclinggebühren der überwiegende Teil der Abfallentsorgung eines Standardhaushaltes direkt verursachergerecht finanziert ist – bleiben unverändert. Die Grüngutmengen sollen allein durch das Sammelsystem oder wegen der Art der Gebühr möglichst nicht zurückgehen.

Die Erfahrung zeigt: Gibt es eine direkt mengenabhängige Grüngutgebühr, brechen die Sammelmengen ein und Anreize bestehen, bestehende Grünflächen durch Schottergärten oder ähnliches zu ersetzen, damit kein Grüngut anfällt. Und weitere unerwünschte Nebenwirkung solcher Lösungen: Sie wirken sich negativ auf die Biogasproduktion aus.

Gerade die aktuelle Situation macht zugespitzt klar, wie wichtig die einheimische Energie- und Biogasproduktion ist. Zudem gewinnt der Grünraum zunehmend an Bedeutung, sei es etwa in Bezug auf die Retentionsfähigkeit der Flächen, die Klimaregulierung oder die raumplanerischen Komponenten. Die vom Rat vorgesehene Finanzierung über die Grundstücksfläche geht im Lichte dieser Rahmenbedingungen in die richtige Richtung, und ihr administrativer Aufwand ist klein.

Vernehmlassungen

Natürlich: Es gäbe Lösungen, die das Verursacherprinzip noch besser umsetzen. Sie hätten aber andere Nachteile. Der Rat verfolgt deshalb im Reglement die vereinzelten Eingaben im Rahmen der Vernehmlassung nicht weiter, auf ein System mit Gebührenmarken zu wechseln. Im Rahmen der Vernehmlassung ging ein Hinweis ein, bei der Berechnung auch die befestigten Flächen der Grundstücke wie Vorplätze auszuklammern.

Der Rat verfolgt auch diese Idee im Reglement nicht weiter. Würden sämtliche befestigten Flächen abzugsfähig, würde sich – weil es auf jedem Grundstück befestigte Flächen gibt – der Tarif im entsprechenden Ausmass für praktisch alle Grundeigentümer erhöhen müssen, um im Ergebnis denselben Finanzierungsertrag zu generieren. Das wäre für die Grundeigentümer weitgehend ein Nullsummenspiel. Der Rat verfolgte auch die Idee von Grundeigentümern mit grossen Flächen in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen nicht weiter.

Sie wollten bestimmte Flächen von der Beitragspflicht ausnehmen. Im Interesse der Rechtsgleichheit müssten dann alle Flächen in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ausgenommen werden, auch die grossen Flächen der Gemeinde. Was wiederum für alle Grundeigentümer zu einem höheren Tarif führen würde. Die Deckelung der beitragspflichtigen Fläche bei 2000 Quadratmeter entlastet Grundeigentümer mit grossen Flächen, eine weitere Entlastung sieht der Rat nicht als angezeigt.

Parkierung

Inhaltliche Änderung des Reglementes ist: Es schafft die Grundlagen für die erweiterte blaue Zone in den Quartieren. Parkplätze auf Quartierstrassen sollen blau markiert werden. Parkieren kann man dort mit Parkscheibe. Wer länger oder regelmässig nachts parkieren will, kann online eine Karte lösen. Das restliche Gerüst der Parkplatzbewirtschaftung ist bereits heute in Reglementen festgehalten.

So auch die Kompetenz des Rates, bestimmte Parkplätze zu bewirtschaften, wenn er das für angezeigt beurteilt. Daran ändert das neue Reglement nichts. Im Rahmen der Vernehmlassung wurde angeregt, die erweiterte blaue Zone nicht nur in Uzwil und Niederuzwil, sondern auch in den weiteren Dörfern umzusetzen. Der Rat sieht das derzeit nicht vor, weil der Druck auf die öffentlichen Parkplätze vor allem ein Thema in Uzwil und Niederuzwil ist.

In der Vernehmlassung gab es auch technische Fragen, etwa zur Zoneneinteilung. Angeregt hat jemand auch, auf die erweiterte blaue Zone in den Quartieren gänzlich zu verzichten. Der Rat will trotzdem an der Absicht festhalten, weil die erweiterte blaue Zone in den Quartieren etwa auch die Rechtssicherheit bringt, wo parkiert werden darf – und wo das eigentlich aufgrund der Bestimmungen heute schon verboten wäre, etwa weil Durchfahrtsbreiten für Rettungsdienste nicht gewährleistet sind oder verbotenerweise in Kreuzungsbereichen parkiert wird.

Neu wird vor Ort durch die Signalisationen und die Parkfelder transparent sichtbar, wo parkiert werden darf. Die erweiterte blaue Zone dient auch dazu, Bewirtschaftung und Nutzung von Parklätzen zu vereinheitlichen. Gerade in Wohnquartieren nahe an jetzt schon bewirtschafteten Bereichen ist zunehmend ein Ausweich-Parkverkehr festzustellen.

Gas und Wasser

Und schliesslich entstehen aus dem bisherigen Reglement der Technischen Betriebe zwei zeitgemässe getrennte Reglemente für Gas und Wasser. Sie führen zu keinen wesentlichen Veränderungen, und im Rahmen der Vernehmlassungsfrist gingen auch keine Hinweise aus der Bevölkerung zu den beabsichtigten Reglementen ein.

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