Oberbüren: Kantonales Energiegesetz - Neue Bestimmungen ab Juli 2021
Ab dem 1. Juli 2021 gelten neue Bestimmungen in Bezug auf das St. Galler Energiegesetz.

Ab dem 1. Juli 2021 gelten neue Bestimmungen in Bezug auf das St. Galler Energiegesetz. Dies regelt neue bauliche Massnahmen, die sich auf den Energieverbrauch in Neubauten und in bestehenden Häusern auswirken.
Rund zwei Drittel der Gebäude werden heute mit Heizöl oder Gas beheizt. Sie sind verantwortlich für rund 40 Prozent des Energieverbrauchs und für rund einen Drittel aller CO2 –Emissionen. Die Energie könnte jedoch effizienter eingesetzt werden. Möglich macht dies der technologische Fortschritt. Aus diesem Grund passt der Kantonsrat das kantonale Energiegesetz regelmässig an – sowohl an den neusten Stand der Technik, als auch an die nationalen Bestimmungen. Dies mit Erfolg. Heute verbrauchen unsere Gebäude rund 80 Prozent weniger Energie als noch in den 1970er-Jahren. Gleichzeitig bieten energetische modernisierte Häuser mehr Wohnkomfort, tiefere Betriebskosten und einen höheren Gebäudewert.
Vorschriften angepasst
Mit dem VI. Nachtrag zum Energiegesetz (EnG) und dem dazugehörigen IV. Nachtrag zur Energieverordnung (EnV) passt der Kanton St. Gallen seine Vorschriften zum Energieverbrauch in Gebäuden den bundesrechtlichen Vorgaben, aber auch dem Stand der Technik, an. Gleichzeitig beinhaltet die Verordnung kantonale Besonderheiten, wie beispielsweise die Verwendung von erneuerbarem Gas oder Öl. Gesetz und Verordnung treten per 1. Juli 2021 in Kraft.
Neubauten werden zu Energieproduzenten
Neubauten müssen künftig einen Teil ihres Strombedarfs selber erzeugen. Die Stromerzeugung muss mindestens zehn Watt pro Quadratmeter Energiebezugsfläche ausmachen.
Wer den Strom nicht selber erzeugen will, kann stattdessen den Energiebedarf verringern, sich mit Nachbargebäuden zu einer Eigenverbrauchsgemeinschaft zusammentun oder eine Ersatzabgabe entrichten. Die Ersatzabgabe bei einem Einfamilienhaus mit 180 Quadratmetern Energiebezugsfläche beträgt beispielsweise gut 4800 Franken. Der Ertrag wird zur Unterstützung von Photovoltaikanlagen verwendet.
Nicht erneuerbare Energie kompensieren
Eine Gas- oder Ölheizung darf auch künftig mit einem fossilen Heizsystem ersetzt werden. In einem ungenügend gedämmten Gebäude müssen nach dem Ersatz jedoch wenigstens zehn Prozent der Wärme durch eine verbesserte Dämmung eingespart oder aus erneuerbaren Quellen bereitgestellt werden. Dazu gehören auch erneuerbare Brennstoffe wie Biogas oder Bioöl.
Diese müssen während 20 Jahren für mindestens 20 Prozent des Energiebedarfs eingesetzt werden. Die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer kaufen dafür entsprechende Zertifikate und reichen diese mit dem Baugesuch für den Heizkesselersatz ein. Als zweite Variante kann der Energielieferant die Lieferung von 20 Prozent erneuerbarem Öl oder Gas (derzeit ausschliesslich Schweizer Biogas) während der gesamten Betriebsdauer gewährleisten und diese in einer Vereinbarung festhalten, welche ebenfalls dem Baugesuch für den Heizkesselersatz beizulegen ist.
Härtefälle vermeiden
Um finanzielle Härtefälle zu vermeiden, kann die Hauseigentümerschaft davon entbunden werden, beim Heizungsersatz erneuerbare Energien verwenden zu müssen. Dies beispielsweise, wenn das betreffende Gebäude bald abgerissen oder totalsaniert wird. Massgebend für die Härtefallregelung sind die konkreten Lebensumstände der Eigentümerschaft beziehungsweise deren finanzielle Verhältnisse.