Anlässlich der Ortsbegehung in Pfäfers wurde festgestellt, dass auf der klassierten Quadernstrasse die öffentlich-rechtliche Signalisation zu bereinigen ist.
Ifo Institut für Wirtschaftsforschung
Der Helm eines Bauarbeiters. (Symbolbild) - Keystone

Die Stiftung Kliniken Valens beabsichtigen, auf ihrem Grundstück und auf angrenzenden Flächen von dritten Grundeigentümern entlang der Quadernstrasse und des Taminaplatzes privat-rechtliche Parkierungsmassnahmen einzuführen.

Anlässlich der Ortsbegehung wurde festgestellt, dass auch auf der klassierten Quadernstrasse die öffentlich-rechtliche Signalisation zu bereinigen ist. Aber auch auf dem öffentlich zugänglichen Teil des Klinikareals im Anschluss an den Taminaplatz sind bestehende Verkehrsbeschränkungen anzupassen und zusätzliche Massnahmen zu erlassen.

Parkfelder für Gehbehinderte vorgesehen

Auf dem Aussenparkplatz am Taminaplatz sind unter anderem Parkfelder für Gehbehinderte vorgesehen. Damit diese Parkierungsmöglichkeiten von den übrigen Abstellflächen unterschieden und Widerhandlungen geahndet werden können, sind die reservierten Parkfelder öffentlich-rechtlich zu verfügen, entsprechend zu signalisieren und zu markieren.

Mit Schreiben vom 7. Mai 2021 beantragt die politische Gemeinde Pfäfers die entsprechende Verfügung des Polizeikommandos.

Entscheide zu Verkehrsbeschränkungen

Gestützt auf Art. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01; abgekürzt SVG), Art. 107 SSV sowie Art. 19 EV zum SVG werden folgende Verkehrsbeschränkungen erlassen:

In Valens, Taminaplatz 1, vor Haupttrakt Kliniken Valens gilt die folgende Massnahme: Drei Parkfelder für Gehbehinderte mit Beschränkung der Höchstparkzeit auf sechs Stunden; angezeigt durch das Signal «Parkieren mit Parkscheibe» (4.17) mit dem Piktogramm Gehbehinderte (5.14) und dem Zusatz max. 6 Stunden sowie gelb markiertem Parkfeld mit dem Symbol Gehbehinderte (5.14).

In der Quadernstrasse, vor Liegenschaft Nr. 3 gilt die folgende Massnahme: Fünf Parkfelder für Gehbehinderte; angezeigt durch das Signal «Parkieren gestattet» (4.17) mit dem Piktogramm Gehbehinderte (5.14) und gelb markiertem Parkfeld mit dem Symbol Gehbehinderte (5.14).

Weitere Anordnungen

Am Taminaplatz, öffentlich-zugänglicher Wendeplatz vor Liegenschaft Nr. 1 gilt «Parkieren verboten» (Signal 2.50) mit dem Zusatz Wendeplatz «Parkverbotsfeld» (6.23) mit der Aufschrift Ambulanz.

Am Vorplatz der Liegenschaft Nr. 4 gilt die folgende Anordnung: Entfernen der Signale «Parkieren verboten» (2.50) mit dem Zusatz Kehrplatz für Postauto sowie «Parkieren verboten» i.V. mit dem Signal «Parkieren gestattet» (4.17) und dem Zusatz nur für Personal.

Im Knotenbereich der Madrusastrasse gelten folgende Anordnung(en): Aufhebung und Demarkierung «Fussgängerstreifen» (6.17) und Entfernung Signal «Informationsstelle» (4.88).

Die Signalisation vom 30. September 2021

Durch die Werkgruppe der politischen Gemeinde Pfäfers oder durch die Kliniken Valens gemäss Vorschriften der SSV sowie Normen der VSS und den Situationspläne M 1:200, Plan-Nm. 5661-11 sowie 5096-12.1 der wlw Bauingenieure AG, Mels, vom 30. September 2021.

Die Ausschreibung erfolgte im kantonalen Amtsblatt vom 11. Oktober 2021 durch das Polizeikommando und in den amtlichen Publikationsorganen der Gemeinde Pfäfers durch diese gemäss beiliegender Textvorlage.

Inkrafttreten und Strafanordnung

Nach Ablauf der Rekursfrist mit dem Aufstellen der Signale.

Zuwiderhandlungen gegen die signalisierten und/oder markierten Beschränkungen werden in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 SVG und den entsprechenden Bestimmungen der SSV als Übertretung auf Grund von Art. 90 SVG bestraft.

Anwendbare Rechtsmittel

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 43 bis und Art. 47 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) innert 14 Tagen Rekurs an das Sicherheits- und Justizdepartement, Oberer Graben 32, 9001 St.Gallen, erhoben werden.

Zur Erhebung des Rekurses ist berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 45 VRP).

Ad
Ad

Mehr zum Thema:

Postauto