Wie die Gemeinde Spreitenbach angibt, stehen den Verwaltungen und Hauseigentümern neben Telefon und E-Mail zwei weitere Melde-Wege zur Verfügung.
Ortsschild von Spreitenbach.
Ortsschild von Spreitenbach. - Nau.ch / Miriam Danielsson
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Immobilienverwaltungen und Hauseigentümer sind im Kanton Aargau gemäss kantonalem Register- und Meldegesetz RMG verpflichtet, Zu-, Um- und Wegzüge von Mietern den Einwohnerdiensten zu melden.

Dies geschieht heute mehrheitlich per Briefpost oder E-Mail. Die Meldungen können aber auch auf zwei weiteren Wegen den Einwohnerdiensten Spreitenbach übermittelt werden.

Grössere Liegenschaftsverwaltungen

Grössere Liegenschaftsverwaltungen können in der Fachapplikation eine Funktion zur Übermittlung der Drittmeldungen integrieren, wenn sie an Sedex (secure data exchange, Plattform) angebunden sind.

Wer sich für diese Variante entscheidet, wird gebeten, Kontakt mit dem Bundesamt für Statistik, Neuchâtel, telefonisch oder per E-Mail aufzunehmen, die Kontaktdaten sind auf der Gemeindewebseite hinterlegt.

Zu Umsetzungsmöglichkeiten in der Fachapplikation kann der Hersteller Auskunft geben.

Über weitergehende Informationen zur Drittmeldepflicht kann die Vereinigung der IT-Unternehmen für die Immobilienwirtschaft Qualipool Auskunft geben.

Kleinere und mittlere Liegenschaftsverwaltungen oder Vermieter sowie Logisgeber können ihre Meldung über die Webseite der Drittmeldung absetzen.

Da die Informationen über Zu- und Wegzüge für alle Verwaltungsabteilungen wichtig sind, bittet die Gemeinde die Logisgeber um entsprechende Mithilfe und Unterstützung.

Weiter sind die Gemeindewerke (Kontaktdaten auf der Gemeindewebseite) zu informieren, damit die Stromablesung vor dem Wegzug erfolgen kann.

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