Wie die Gemeinde Dielsdorf angibt, wurden die Sonntagsverkäufe für das Jahr 2024 für 12. Mai, 24. November, 15. Dezember und 22. Dezember 2024 bestimmt.
Dorfmitte Dielsdorf.
Dorfmitte Dielsdorf. - Nau.ch / Miriam Danielsson
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Gemäss Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) vom 8. Juli 2008 können die Gemeinden im Kanton Zürich maximal vier Sonn- beziehungsweise Feiertage bezeichnen, an denen in Verkaufsgeschäften die bewilligungsfreie Beschäftigung von Arbeitnehmern möglich ist.

Davon ausgenommen sind die hohen Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, eidgenosichen Bettag und Weihnachtstag.

Es dürfen höchstens zwei Sonn- beziehungsweise Feiertage nacheinander bezeichnet werden.

Für das Jahr 2024 wurden Sonn- beziehungsweise Feiertage für Sonntag, 12. Mai 2024, (Muttertag), am Sonntag, 24. November 2024, am Sonntag, 15. Dezember 2024, (Weihnachtsmarkt) und am Sonntag, 22. Dezember 2024, bestimmt.

Vorschriften des Arbeitsgesetzes sind einzuhalten

An diesen Daten kann auf dem Gebiet der Gemeinde Dielsdorf das Verkaufspersonal ohne kantonale Bewilligung beschäftigt und die Läden des Detailhandels ohne weitere Bewilligung offen gehalten werden.

Dabei sind die Vorschriften des Arbeitsgesetzes einzuhalten.

Verkaufsgeschäfte, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, dürfen an Stelle der nach Artikel 19 Abschnitt 6 ArG bezeichneten Sonn- oder Feiertage an höchstens vier anderen Sonn- oder Feiertagen geöffnet sein.

Dafür ist jeweils eine Bewilligung der Gemeinde nötig.

Keine Bewilligung für Beschäftigung in Verkaufsgeschäften benötigt

Gemäss Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV) Artikel 4 Absschnitt 2 benötigt es keine Bewilligung für die Arbeitnehmenden der Bäckerei-, Konditorei- oder Konfiseriebranche.

Neben den durch die Gemeinden gemeldeten vier Daten erteilt das AWA seit 1. Juli 2008 keine Bewilligungen mehr für Beschäftigung von Arbeitnehmern in Verkaufsgeschäften an Sonn- oder Feiertagen.

Eine Ausnahme bildet die Bewilligung von maximal zwei Auto-, Motorrad- beziehungsweise Fahrradausstellungen pro Jahr und Betrieb an Stelle von einem beziehungsweise zwei nach Artikel 19 Abschnitt 6 ArG bezeichneten Sonn- oder Feiertagen.

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