Wie die Gemeinde Utzenstorf informiert, kommen am 25. September 2022 neben den eidgenössischen Vorlagen zwei kommunale Vorlagen an die Urne.
Schloss Landshut bei Utzenstorf.
Schloss Landshut bei Utzenstorf. - Michelle Siegenthaler
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Am Wochenende vom 25. September 2022 werden den Stimmberechtigten der Gemeinde Utzenstorf an der Urne zwei Gemeindevorlagen zum Entscheid unterbreitet: Zum einen die Bewilligung eines Verpflichtungskredits von 913‘900 Franken für die Teilerneuerung der Liegenschaft Gotthelfstrasse 6 und zum anderen die Bewilligung der Übertragung der Liegenschaft Gotthelfstrasse 6 vom Finanz- in das Verwaltungsvermögen zum Buchwert von 850‘000 Franken.

Das Abstimmungsmaterial (Stimmrechtsausweis, Stimmzettel und Botschaft) wird den Stimmberechtigten spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag zusammen mit dem Abstimmungsmaterial der eidgenössischen und kantonalen Vorlagen zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt können die Akten während der Öffnungszeiten beim Zentralschalter der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Die Unterlagen stehen auch als Download auf der Gemeindewebseite zur Verfügung.

Die Stimmabgabe kann brieflich oder an der Urne erfolgen. Eine Stellvertretung ist nicht gestattet. Das Stimmlokal in der Gemeindeverwaltung in der Hauptstrasse 28 ist am Samstag, dem 24. September 2022, von 19 bis 20 Uhr und am Sonntag, dem 25. September 2022, von 10 bis 11 Uhr geöffnet. Für die briefliche Stimmabgabe gelten die Weisungen auf dem Zustell- und Antwortkuvert.

In Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigt sind Schweizer, die seit drei Monaten in der Gemeinde wohnhaft sind und das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden, bleiben vom Stimmrecht ausgeschlossen.

Beschwerden sind an das Regierungsstatthalteramt Emmental zu richten

Beschwerden in Abstimmungssachen können innert 30 Tagen nach der Abstimmung beim Regierungsstatthalteramt Emmental in Langnau eingereicht werden. Für die Anfechtung von Vorbereitungshandlungen beträgt die Frist zehn Tage.

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