Wie die Gemeinde Utzenstorf angibt, werden Anlieger an öffentlichen Strassen gebeten, die Äste und andere Bepflanzungen bis zum 31. Mai 2024 zurückzuschneiden.
Schloss Landshut bei Utzenstorf.
Schloss Landshut bei Utzenstorf. - Michelle Siegenthaler
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Die Strassenanstösser werden ersucht, bezüglich Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen Hinweise auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.

Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmenden, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten.

Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreiben das Strassengesetz vom 4. Juni 2008 und die Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 unter anderem vor, dass die Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und nicht hochstämmige Bäume seitlich mindestens 50 Zentimeter Abstand vom Fahrbahnrand haben müssen.

Abstand bei Einfriedungen

Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4,5 Meter Höhe hineinragen, über Geh- und Radwegen muss mindestens eine Höhe von 2,5 Meter freigehalten werden.

Bei Radwegen ist ausserdem ein seitlicher Abstand von 50 Zentimeter freizuhalten. Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.

Einfriedungen und Zäune bis zu einer Höhe von 1,2 Metern müssen einen Strassenabstand von mindestens 0,5 Metern ab Fahrbahnrand einhalten.

Sind sie höher, so müssen sie um ihre Mehrhöhe zurückversetzt werden.

Regelung betrifft auch vorhandene Pflanzen

An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 0,6 Meter überragen.

Für nicht hochstämmige Bäume, Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und dergleichen gelten dieselben Vorschriften.

Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf bestehende Pflanzen. Vorbehalten bleiben strengere Gemeindevorschriften.

Anpflanzungsvorschriften für unübersichtliche Strassenstellen

Die Strassenanstösser werden hiermit gebeten, die Äste und andere Bepflanzungen bis zum 31. Mai 2024 und im Verlaufe des Jahres nötigenfalls erneut auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden.

An unübersichtlichen Strassenstellen sind Bäume, Grünhecken, Sträucher, gärtnerische und landwirtschaftliche Kulturen (beispielsweise Mais) in einem genügend grossen Abstand gegenüber der Fahrbahn anzupflanzen, damit sie nicht zurückgeschnitten beziehungsweise vorzeitig gemäht werden müssen.

Die Grundeigentümer entlang von Gemeindestrassen und von öffentlichen Strassen privater Eigentümer haben Bäume und grössere Äste, welche dem Wind und den Witterungseinflüssen nicht genügend Widerstand leisten und auf die Verkehrsfläche stürzen können, rechtzeitig zu beseitigen.

Sie haben die Verkehrsfläche von hinuntergefallenem Reisig und Blattwerk zu reinigen.

Mindestabstand für Stacheldrahtzäune festgelegt

Innerhalb des Waldes obliegen entlang von Kantonsstrassen die vorsorgliche Waldpflege und das Freihalten des Lichtraumprofiles dem Tiefbauamt des Kantons Bern.

Eigentümer von Waldgrundstücken an Kantons- oder Gemeindestrassen beziehungsweise an öffentlichen Strassen privater Eigentümer werden ersucht, die Merkblätter zu beachten.

Nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune müssen einen Abstand von zwei Meter vom Fahrbahnrand beziehungsweise 50 Zentimeter von der Gehweghinterkante einhalten.

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes wird angestrebt

Das zuständige Strasseninspektorat des Tiefbauamts des Kantons Bern oder das zuständige Gemeindeorgan sind gerne zu näherer Auskunft bereit.

Bei Missachtung der obengenannten Bestimmungen werden die Organe der Strassenbaupolizei von Gemeinde und Kanton das Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes einleiten.

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