Wie die Gemeinde Rüdtligen-Alchenflüh mitteilt, müssen Strassenanstösser ihre Bepflanzungen bis zum 31. Mai 2022 zurückschneiden.
Zurückschneiden von Bäumen, Sträuchern und Grünhecken - Gemeinde Buchrain
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Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmenden, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten.

Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreiben das Strassengesetz sowie die Strassenverordnung vor, dass Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und nicht hochstämmige Bäume seitlich mindestens 50 Zentimeter Abstand vom Fahrbahnrand haben müssen.

Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4,50 Metern Höhe hineinragen; über Geh- und Radwegen muss mindestens eine Höhe von 2,50 Metern freigehalten werden. Bei Radwegen ist ausserdem ein seitlicher Abstand von 50 Zentimetern freizuhalten. Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.

Spezielle Vorschriften gelten an Kurven

An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 60 Zentimetern überragen. Für die nicht hochstämmigen Bäume, Hecken, Sträucher, landwirtschaftlichen Kulturen und dergleichen gelten die Vorschriften über Einfriedungen.

Danach müssen solche Pflanzen bis zu einer Höhe von 1,20 Metern einen Strassenabstand von 50 Zentimetern ab Fahrbahnrand einhalten. Sind sie höher, so müssen sie um ihre Mehrhöhe zurückversetzt werden. Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf bestehende solche Pflanzen. Vorbehalten bleiben strengere Gemeindevorschriften.

Die Strassenanstösser der Gemeinde Rüdtligen-Alchenflüh werden hiermit ersucht, die Äste und andere Bepflanzungen bis zum 31. Mai 2022 und im Verlaufe des Jahres nötigenfalls erneut auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden.

An unübersichtlichen Strassenstellen sind Bäume, Grünhecken, Sträucher, gärtnerische und landwirtschaftliche Kulturen wie beispielsweise Mais in einem genügend grossen Abstand gegenüber der Fahrbahn anzupflanzen, damit sie nicht zurückgeschnitten beziehungsweise vorzeitig gemäht werden müssen.

Dem Wind nicht standhafte Äste rechtzeitig beseitigen

Die Grundeigentümer entlang von Gemeindestrassen und von öffentlichen Strassen privater Eigentümer haben Bäume und grössere Äste, welche dem Wind und den Witterungseinflüssen nicht genügend Widerstand leisten und auf die Verkehrsfläche stürzen können, rechtzeitig zu beseitigen. Sie haben die Verkehrsfläche von heruntergefallenem Reisig und Laub zu reinigen.

Entlang von Kantonsstrassen obliegt einzig die vorsorgliche Waldpflege entlang der Kantonsstrassen dem Tiefbauamt des Kantons Bern. Im Übrigen sind auch entlang der Kantonsstrassen die Grundeigentümer verantwortlich.

Stacheldrahtzäune müssen genügend Abstand halten

Nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune müssen einen Abstand von 2 Metern vom Fahrbahnrand beziehungsweise 50 Zentimeter von der Gehweghinterkante einhalten.

Der zuständige Strasseninspektor des Tiefbauamts des Kantons Bern oder das zuständige Gemeindeorgan sind gerne zu näherer Auskunft bereit. Bei Missachtung der obengenannten Bestimmungen werden die Organe der Strassenbaupolizei von Gemeinde und Kanton das Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes einleiten.

Anfallender Grünabfall sachgerecht entsorgen

Grünabfall ist zu kompostieren oder mit der ordentlichen Grünabfuhr zu entsorgen. Es wird gebeten mitzuhelfen, dass keine Abfälle jeglicher Art in die Bäche gelangen.

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