Erfolg für neun Angestellte des Spitals Bülach: Ihre Umkleidezeit muss rückwirkend ab 2016 entschädigt werden.
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Eine Angestellte in einem Spital. (Symbolbild) - Keystone
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Das Arbeitsgericht gab den Klägerinnen weitgehend recht. Die Betroffenen erhalten daher im Schnitt vier Wochen Ferien. Dies sei ein wichtiges Urteil für die Betroffenen, den VPOD und alle Angestellten mit betrieblicher Umkleidepflicht, wie die Gewerkschaft VPOD am Mittwoch mitteilte.

Für die Zeit bis 2016 wird die Umkleidezeit nicht entschädigt, da das Spital bis Ende 2015 ein öffentlich-rechtlicher Zweckverband war und das Arbeitsgesetz deshalb nicht zur Anwendung kommt, argumentierte das Gericht.

Seit 2016 ist das Spital eine privatrechtliche AG und daher gilt das Arbeitsgesetz. Deshalb habe Umkleidezeit in jedem Fall als Arbeitszeit zu gelten. Da das Spital die Bezahlung der Umkleidezeit nicht explizit ausgeschlossen habe, sei diese aufgrund der Rechtsprechung zu entschädigen - im Umfang von 15 Minuten pro Tag, heisst es in der Mitteilung.

Geklagt hatten acht Angestellte. Eine von ihnen ist bereits pensioniert. Dieser wurden laut VPOD rund 5200 Franken plus Zinsen zugesprochen. Die anderen Klägerinnen erhalten Zeitgutschriften. Wenn die Zeit nicht kompensiert werden kann, erhalten sie Geld für die Umkleidezeit. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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