Ein Einwohner der Gemeinde Auenstein AG hat sich erfolgreich gegen die Aufzeichnung nicht erforderlicher Daten bei der Wasserzählung gewehrt. Das Bundesgericht hat seine Beschwerde im Wesentlichen gutgeheissen.
Wasserzähler
Wasserzähler - Köniz
Ad

Ein Einwohner der Gemeinde Auenstein AG hat sich erfolgreich gegen die Aufzeichnung nicht erforderlicher Daten bei der Wasserzählung gewehrt. Das Bundesgericht hat seine Beschwerde im Wesentlichen gutgeheissen.

Die Gemeinde Auenstein baute 2017 aus Effizienzgründen in allen Haushalten Funkwasserzähler ein. Um den Wasserverbrauch abzulesen, muss der Brunnenmeister nicht mehr jedes Haus betreten. Er kann vielmehr einmal pro Jahr mit mit dem Auto durch das Quartier fahren und das mitgeführte Ablese-Gerät empfängt die Daten der einzelnen Haushalte.

Der Beschwerdeführer wollte mehr wissen über diese Funkwasserzähler und erfuhr dabei, dass die Stundenwerte während 252 Tagen lokal gespeichert werden. Zudem sendet jeder Zähler alle 30 oder 45 Sekunden den aktuellen Messstand.

Diese zwei Werte darf die Gemeinde Auenstein in Zukunft nicht mehr erheben, wie das Bundesgericht entschieden hat. Weder ist die Erhebung dieser Daten im Wasserreglement vorgesehen, noch sind die Daten für die Rechnungsstellung notwendig.

Im Sinne des Datenschutzgesetzes, das vorsieht, das nicht erforderliche Daten gar nicht erst erhoben werden, muss die Gemeinde ihre Funkzähler nun umrüsten.

Nicht zu beachten ist gemäss Bundesgericht, dass die Gemeinde die Stundenwerte nicht auswerten wollte. Es hält fest, dass die «Datensparsamkeit» dem Schutz der Daten diene. Würden diese nicht erhoben, könnten sie auch nicht missbraucht werden. (Urteil 1C_273/2020 vom 5.1.2021)

Ad
Ad

Mehr zum Thema:

BundesgerichtDaten