Brugg: Fristerstreckung für Einreichung der Steuererklärung
Wie die Gemeinde Brugg mitteilt, kann man eine Fristerstreckung beantragen, falls man die Steuererklärung bis zum 30. Juni 2024 nicht einreichen kann.

Die Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2023 ist für unselbstständig Erwerbende abgelaufen.
Im Kanton Aargau gilt die einheitliche Praxis, dass vor dem 30. Juni 2024 keine Mahnungen erfolgen.
Entsprechend müssen für Fristerstreckungen bis zum 30. Juni 2024 keine Gesuche gestellt werden.
Erste gebührenpflichtige Mahnungen für die Abgabe der ordentlichen Steuererklärung 2023 erfolgen somit frühestens ab dem 1. Juli 2024 (ausgenommen sind Spezialsteuern wie die Grundstückgewinnsteuer).
Beantragung einer Fristerstreckung
Sollte es einem nicht möglich sein, die Steuererklärung bis zum 30. Juni 2024 einzureichen, kann man eine Fristerstreckung beantragen.
Zur Identifikation und Sicherheit wird die Adressnummer sowie der Zugangscode oder das Geburtsdatum benötigt.
Selbstverständlich können Fristerstreckungen auch per E-Mail oder telefonisch beantragt werden.