Lenzburg

Niederwil bittet Bürger um Baumpflege und Sichtfreihaltung

Wie die Gemeinde Niederwil AG meldet, werden die Grundeigentümer gebeten, bis spätestens am 31. Oktober 2023 sichtbehindernde Äste und Sträucher zu beschneiden.

Rückschnitt von Hecken und Sträuchern. (Symbolbild)
Rückschnitt von Hecken und Sträuchern. (Symbolbild) - Nau.ch / Simone Imhof

Mangelnde Übersicht im Bereich von Strassenverzweigungen, verdeckte Beleuchtungseinrichtungen und Signale können alle Benutzer des öffentlichen Raums gefährden.

Zusätzlich werden die Strassenunterhalts- und Reinigungsarbeiten erschwert oder verunmöglicht.

Die Grundeigentümer werden ersucht, überragende und sichtbehindernde Äste, Sträucher und so weiter bis spätestens am 31. Oktober 2023 auf die gesetzlichen Abstände zurückzuschneiden.

Baum- und Strauchpflichten

Es wird auf § 110 kantonales Baugesetz, § 42 kantonale Bauverordnung und § 7 Polizeireglement verwiesen. Demnach sind folgende Vorschriften zu beachten.

Die öffentlichen Strassen und deren Einrichtungen (Strassenbeleuchtung, Hydranten, Wegweiser, et cetera) dürfen vom anstossenden Grundeigentum aus durch Bäume und Sträucher nicht beeinträchtigt werden.

Überragende Äste im Strassenbereich sind auf eine lichte Höhe von 4,5 Meter im Bereich von Trottoirs und Wegen auf eine solche von 2,5 Meter zurückzustutzen.

Haftung für sichtbehindernde Pflanzungen

Im Sichtzonenbereich von Ausfahrten und Strasseneinmündungen dürfen Böschungen, Pflanzungen, Mauern und Einfriedungen höchstens 60 Zentimeter hoch sein.

Wo dieser Rückschnitt nicht fristgerecht vorgenommen wird, kann der Gemeinderat die notwendigen Arbeiten auf Kosten des betreffenden Grundeigentümers ausführen lassen.

Die Gemeinde macht darauf aufmerksam, dass Eigentümer von sichtbehindernden Bäumen und Sträuchern für allfällige Schäden haftbar gemacht werden können.

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