Die Gemeinde Arni AG weist darauf hin, dass Grundeigentümer an öffentlichen Strassen verpflichtet sind, Bäume und Sträucher vorschriftsmässig zu kürzen.
Die Ortseinfahrt Richtung der Gemeinde Arni (AG).
Die Ortseinfahrt Richtung der Gemeinde Arni (AG). - Nau.ch / Simone Imhof
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Wuchernde Pflanzen können im Strassen- und Trottoirbereich die Sicht von Fussgängern und Fahrzeuglenkern stark beeinträchtigen und sind damit ein Sicherheitsrisiko.

Alle Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Strassen, Fusswegen und Plätzen werden gebeten, die Bäume, Sträucher und Hecken, welche in den Strassen- beziehungsweise Wegraum hineinragen, zurückzuschneiden.

Dabei sind folgende Vorschriften jederzeit zu beachten: Strassenlampen, Verkehrssignaltafeln, Strassennamensschilder und Hydranten dürfen nicht überwachsen sein und sind von Pflanzen freizuhalten.

Der Rückschnitt hat bis mindestens auf die Grundstücksgrenze zu erfolgen. Über Strassen muss der Fahrraum bis auf eine Höhe von mindestens 4,5 Metern freigehalten werden.

Nicht Sicht hemmende Bäume und Sträucher sind erlaubt

Über Fusswegen und Trottoirs muss die lichte Höhe mindestens 2,5 Meter betragen. Bei Strasseneinmündungen, Strassenkreuzungen und Ausfahrten auf die Strassen müssen Sichtzonen eingehalten werden.

In den Sichtzonen muss eine freie Sicht in einer Höhe von 80 Zentimetern bis 3 Metern gewährleistet sein. Einzelne, die Sicht nicht hemmende Bäume, Stangen und Masten innerhalb der Sichtzonen sind zugelassen.

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