Seit dem 1. Januar 2019 ist die vom BFK 2017 formulierte Präzisierung zur Deklaration von Holzkohleprodukten (Holzkohle und Holzkohlebriketts) in Kraft.
Feuer
Das Feuerverbot gilt auch an Feuerstellen. (Symbolbild) - Keystone

Die Präzisierung wurde notwendig, da es bei den bisherigen Deklarationserfordernissen ein Kontrollproblem gab. Konkret konnten bei Produkten, die aus mehr als drei Holzarten hergestellt werden, die geforderten drei Holzarten mit dem grössten Massenanteil mit der zur Verfügung stehenden Laboranalysemethode nicht ermittelt werden.

Aus diesem Grund wurde in der Wegleitung Nr. 1 wie folgt präzisiert:

1. Bei Holzkohleprodukten aus sortenreiner Produktion, soll die verwendete Holzart mit dem entsprechenden Herkunftsland deklariert werden.

2. Bei Holzkohleprodukten bestehend aus zwei verwendeten Holzarten, sollen alle verwendeten Holzarten mit den entsprechenden Herkunftsländern deklariert werden.

3. Bei Holzkohleprodukten bestehend aus drei verwendeten Holzarten, sollen alle verwendeten Holzarten mit den entsprechenden Herkunftsländern deklariert werden.

4. Werden für die Holzkohleproduktion mehr als drei Holzarten verwendet, sollen die Holzkohleprodukte mit der Bezeichnung „diverse Holzarten“ deklariert werden. Zusätzlich sollen mindestens drei der verwendeten Holzarten mit den entsprechenden Holzherkunftsländern deklariert werden.

Um die Umsetzung dieser Präzisierung zu überprüfen, lies das BFK dieses Frühjahr eine erneute Laboranalyse verschiedener Holzkohleprodukte beim Thünen-Institut für Holzforschung in Hamburg durchführen. Insgesamt wurden bisher 13 Holzkohleprodukte auf die korrekte Deklaration der Holzart analysiert.

Die nun vorliegenden Ergebnisse sind durchwachsen:

Sechs Produkte genügten den Anforderungen an die Deklaration der Holzart.

Bei weiteren fünf Produkten konnten mit der Analyse weitere Holzarten, vermutlich ebenfalls aus den deklarierten Herkunftsländern, nachgewiesen werden. Bei vier dieser Produkte fehlte der neu notwendige Hinweis «diverse Holzarten».

Bei einem weiteren Holzkohle-Produkt, welches nur mit drei Holzarten deklariert wurde, konnten weitere nicht deklarierte Holzarten nachgewiesen werden. Zwei von 12 analysierten Proben dieses Holzkohle-Produkts stammten von Holz, das nicht aus dem deklarierten Herkunftsland stammen kann. Der neu notwendige Hinweis «diverse Holzarten» fehlte auch hier.

Die Deklarationspflicht wurde bei einem Produkt vollumfänglich missachtet, es wurde weder die Holzart noch die Holzherkunft angegeben. Mit der Analyse konnten mehr als drei Holzarten nachgewiesen werden, welche sehr wahrscheinlich aus dem auf der Verpackung angegeben Produktionsland stammen.

Das BFK hat alle Unternehmen, bei denen Mängel nachgewiesen wurden, aufgefordert, die Deklarationen entsprechend anzupassen und dem BFK Belege der Berichtigungen zu liefern.

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