Ab 1. Januar 2022 richtet sich die innerkantonale Zuständigkeit in der Sozialhilfe nach dem Unterstützungswohnsitz der betroffenen Person.
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Die Grosse Schanze in Bern. - Keystone

Die innerkantonale Zuständigkeit in der Sozialhilfe richtet sich ab dem 1. Januar 2022 neu nach dem Unterstützungswohnsitz der betroffenen Person.

Der Unterstützungswohnsitz bestimmt sich gemäss dem revidierten Artikel 46 SHG nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG).

Das bedeutet, dass im innerkantonalen Kontext nicht mehr der zivilrechtliche Wohnsitz massgebend ist für die Zuständigkeit der Sozialhilfeunterstützung, sondern der Unterstützungswohnsitz. Dieser liegt am Ort, an welchem sich die bedürftige Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.

Damit wird die sozialhilferechtliche Zuständigkeit innerkantonal und interkantonal analog geregelt.

Bis am 31. Dezember 2021 ist der Sozialdienst derjenigen Gemeinde für die Ausrichtung der Sozialhilfe zuständig, an dem eine bedürftige Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz nach ZGB hat. Ab dem 1. Januar 2022 ist der Sozialdienst derjenigen Gemeinde zuständig, an dem die bedürftige Person ihren Unterstützungswohnsitz hat.

Für die meisten Fälle ändert sich Zuständigkeit nicht

In der grossen Mehrheit der Fälle stimmt der zivilrechtliche Wohnsitz nach ZGB mit dem Unterstützungswohnsitz nach ZUG überein, was per 1. Januar 2022 keine Änderungen für die sozialhilferechtliche Zuständigkeit der Sozialdienste bedeutet. Insbesondere in den folgenden zwei Konstellationen kann der zivilrechtliche Wohnsitz und der Unterstützungswohnsitz aber auseinanderfallen.

Ist dies der Fall, muss das Dossier vom Sozialdienst am zivilrechtlichen Wohnsitz an den Sozialdienst am Unterstützungswohnsitz übertragen werden:

Eine volljährige Person, die freiwillig in eine Institution eingetreten ist und dorthin ihren Lebensmittelpunkt verlegt hat;

Ein dauerhaft fremdplatziertes Kind, das unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht, die Eltern jedoch nicht am gleichen Ort wohnhaft sind.                    

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