Ein in Berlin lebender Türke darf zu seiner iranischen Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern im Kanton Bern ziehen.
Verwaltungsgericht
Das Berner Verwaltungsgericht. - Keystone

Das Verwaltungsgericht hat eine Beschwerde des Paars gegen einen negativen Entscheid der Berner Sicherheitsdirektion gutgeheissen. Die kantonalen Behörden müssen nun nochmals über die Bücher. Sie hatten das Gesuch abgelehnt, weil aufgrund der bisherigen Sozialhilfeabhängigkeit der Ehefrau nicht damit zu rechnen sei, dass das Ehepaar in Zukunft selber für seinen Lebensunterhalt aufkommen werde.

Das sehen die Verwaltungsrichter anders, wie aus dem am Freitag, 15. Juli 2022, publizierten Urteil hervorgeht. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass der Mann eine ihm in der Schweiz zugesicherte Stelle nicht antreten könne. Das zu erwartende Einkommen von knapp 4000 Franken netto sollte inklusive Kinderzulagen das soziale Existenzminimum decken.

Der Nachzug des Ehemannes dürfte somit «nicht zu einer zusätzlichen Belastung der öffentlichen Wohlfahrt führen, sondern im Gegenteil zu einer wesentlichen Entlastung», heisst es in der Urteilsbegründung.

Sich bereit erklärt, als Kurierin oder bei der Securitas zu arbeiten

Die Verwaltungsrichter anerkennen im weiteren die Bemühungen der Ehefrau um wirtschaftliche Integration. Sie gab an, künftig am Wochenende in einem Restaurant, als Kurierin oder bei der Securitas im Verkehrsdienst arbeiten zu wollen, während der Mann die Kinder betreut. Später möchte sie sich als Kosmetikerin selbständig machen.

Das Verwaltungsgericht verweist bei seinem Entscheid auf die Bundesgerichtspraxis zum Familiennachzug von anerkannten Flüchtlingen. Demnach stehen finanzielle Gründe der Familienzusammenführung nur dann entgegen, wenn die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht.

Der Nachzug des Ehemannes – eines Türken mit Niederlassungsbewilligung in Deutschland – sei deshalb zu bewilligen. Die heute 31-jährige Iranerin hat 2005 zusammen mit ihren Eltern Asyl in der Schweiz erhalten. Seit 2010 ist sie durchgehend sozialhilfeabhängig. Sie hat insgesamt vier Kinder – davon eines aus einer früheren Ehe.

Das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichtes kann noch beim Bundesgericht angefochten werden.

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