Bern: Gemeinderat lehnt Teilzeit und Job-Sharing für sein Amt ab
In Bern hält der Gemeinderat Nebenamt, Teilzeit und Job-Sharing für ungeeignet. Der Stadtrat berät die Vergrösserung auf sieben Mitglieder am 17. September.

Die Kommission für Soziales, Bildung und Kultur (SBK) hat an ihrer Sitzung vom 31. August 2026 nachfolgend wiedergegebene Anträge beschlossen. Die Vertretung des Gemeinderats hat dabei in Aussicht gestellt, dem Stadtrat bereits auf seine erste Lesung der Vorlage hin eine Stellungnahme zu den von der SBK erwünschten Punkten als Ergänzung zu seinem Vortrag Vergrösserung des Gemeinderats von fünf auf sieben Mitglieder: Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 1998 (GO; SSSB 101.1); Teilrevision (Abstimmungsbotschaft); (2026.PRD.0009) vom 20. Mai 2026 zuzustellen. Die Stellungnahme des Gemeinderats zu den drei Punkten ist nachfolgend jeweils unter dem betreffenden Punkt eingefügt.
SBK: Der Gemeinderat soll ergänzend zu seinem Vortrag zum Geschäft «Vergrösserung des Gemeinderats von fünf auf sieben Mitglieder» im Hinblick auf eine allfällige zweite Lesung, dem Stadtrat bzw. der vorberatenden Kommission zusätzlichen Informationen unterbreiten:
SBK, Punkt 1:
Zur Frage ob und in welchem Umfang ein Optimierungspotential bei der bestehenden Führung der Direktionen besteht und ob die Kostenschätzungen gemäss Vortrag für eine Erhöhung der Anzahl Gemeinderatsmitglieder gestützt auf dieses Optimierungspotential nicht angepasst werden müsste.
Eine schlanke Führung der Direktionen ist anzustreben. Der Gemeinderat stützt sich bei der Kostenschätzung auf die aktuellen Verhältnisse ab. Diese sind bekannt und abgebildet.
Was hingegen fehlt, ist ein zukunftsgerichteter Blick auf die Kosten im Hinblick auf das Optimierungspotential bei der Führung einer Direktion (z.B. Zusammenlegung der Kommunikationsabteilungen, Zentralisierung des Personalwesens, Überprüfung Stellenetat GS). Dazu werden vertiefte Überlegungen des Gemeinderats gewünscht.
Der Gemeinderat bekennt sich zum verantwortungsvollen und sparsamen Umgang mit finanziellen Mitteln. Er hat sich entsprechend auch in den Legislaturschwerpunkten verpflichtet, ein besonderes Augenmerk auf Ressourceneffizienz und Leistungsfähigkeit zu legen. Personelle Ressourcen setzt der Gemeinderat dort ein, wo sie notwendig und zielführend sind.
Nach Auffassung des Gemeinderats sind die Direktionsführungen respektive Direktionsstäbe in ihren aktuellen Verhältnissen massvoll und zielführend ausgestaltet. Der Gemeinderat hat vor kurzem das städtische Finanzwesen neu organisiert (Zentralisierung von Finanzprozessen). Im weit fortgeschrittenen Projekt HR4you wird das städtische Personalwesen neu organisiert, in dem unter anderem die administrativen HR-Supportprozesse zentralisiert werden.
Diese beiden Entwicklungen sind in der im Vortrag aufgeführten Kostenschätzung berücksichtigt. Zentralisierungen sind nach Auffassung des Gemeinderats jedoch nicht in jedem Fall zielführend, sondern müssen situativ beurteilt werden. Es kann der effizienten Arbeitsweise dienlich sein, gewisse Prozesse respektive Arbeiten in den Direktionen anzusiedeln.
Zentralisierungen entfalten dann eine kostensenkende Wirkung, wenn sie die Nutzung von Synergien ermöglichen und die Arbeitslast reduzieren können. Die zentralisierte Anordnung eines Personaletats ohne dessen Reduktion würde grundsätzlich keine Kostensenkungen mit sich bringen. Eine Reduktion der Stellenetats bei gleichbleibender Arbeitslast würde die Auftragserfüllung durch die Stadt Bern behindern.
Zudem würde dies dem ebenfalls in den Legislaturschwerpunkten festgehaltenen Grundsatz, als Stadt Bern eine verantwortungsvolle Arbeitgeberin zu sein, zuwiderlaufen.
Eine Vergrösserung von fünf auf sieben Direktionen würde nach Einschätzung des Gemeinderats den Koordinationsaufwand zwischen den Direktionen erhöhen. Entsprechend kann nach Auffassung des Gemeinderats nicht davon ausgegangen werden, dass bei der Schaffung von zwei weiteren Direktionen die bestehenden Ressourcen in den Direktionsführungen in der gleichen Summe neu verteilt werden könnten. Die Kostenschätzung ist eine Modellrechnung, die keine genaue Prognose darstellt und entsprechend mit Unsicherheit verbunden ist.
Sie gibt wieder, in welcher Grössenordnung Kosten anfallen würden, wenn eine Vergrösserung auf sieben Direktionen stattfindet und die Direktionsführungen massvoll, aber auch funktional ausgestaltet werden sollen.
SBK, Punkt 2: zu möglichen Alternativ-Szenarien für eine Umsetzung der Motion auf einen späteren Zeitpunkt als die Wahlen 2028, unter Beilage eines entsprechenden Zeitplans.
In der Debatte um «Sieben statt fünf Gemeinderätinnen und Gemeinderäte» setzt der Gemeinderat mit seinem Terminplan einen gewissen Druck auf. Aus unserer Sicht ist es nicht zwingend, dass die Motion bereits auf die Wahlen 2028 umgesetzt wird. Wir fordern ihn deshalb auf, diesbezüglich Alternativen – wie beispielsweise die Inkraftsetzung innerhalb einer Legislatur oder erst auf den Beginn der übernächsten Legislatur – ins Auge zu fassen und entsprechende Planungen zu unterbreiten.
Das Geschäftsreglement des Stadtrats verpflichtet den Gemeinderat, einer erheblich erklärten Motion innerhalb von zwei Jahren Folge zu geben oder einen begründeten Antrag auf Fristverlängerung zu stellen. Im vorliegenden Fall ist der Gemeinderat verpflichtet, dem Stadtrat bis am 31. Oktober 2026 «eine Revision der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 1998 (GO; SSSB 101.1) mit folgendem Inhalt vorzulegen:
Art. 87 Zusammensetzung
Dem Gemeinderat gehören mit dem Stadtpräsidenten oder der Stadtpräsidentin neu sieben Mitglieder an.»
Hätte der Gemeinderat dem Stadtrat erst kurz vor Ablauf der zweijährigen Frist einen solchen Antrag gestellt, hätte der benötigte Fristenlauf eine Umsetzung auf die nächste Legislatur verunmöglicht. Dies wiederum hätte den Eindruck erwecken können, der Gemeinderat verschleppe einen politischen Auftrag. Aus Sicht des Gemeinderats könnte es für die Stimmbevölkerung nicht nachvollziehbar sein, wenn in einer Legislatur ein Grundsatzentscheid zu einer Vergrösserung der Anzahl Direktionen erfolgt und dieser bei einer Annahme nicht auf die nächstfolgende Legislatur umgesetzt wird.
Dem Gemeinderat sind abgesehen vom Spezialfall von Fusionen keine Beispiele bekannt, in denen die Anzahl Mitglieder von kommunalen oder kantonalen Exekutiven während einer laufenden Legislatur verändert wurde. Die Gemeindeordnung der Stadt Bern schreibt vor, dass eine Legislatur vier Jahre zu dauern hat. Gemeindewahlen vor Ablauf der Legislatur sind nicht vorgesehen.
Das Reglement über die politischen Rechte legt fest, dass Stadtrat und Gemeinderat am gleichen Tag zu wählen sind. Ersatzwahlen finden gemäss den Bestimmungen der Stadt Bern statt, wenn ein Gemeinderatsmitglied während der Legislatur ausscheidet oder wenn bei den Gemeindewahlen eine Liste mehr Mandate gewinnt, als sie Kandidierende aufweist. Ersatzwahlen für den Gemeinderat werden im Majorzverfahren durchgeführt.
Die Wahl von zusätzlichen Gemeinderatsmitgliedern während der Legislatur kann nach Auffassung des Gemeinderats keine Ersatzwahl darstellen und wäre nicht kompatibel mit den geltenden Bestimmungen der Stadt Bern.
Nach Einschätzung des Gemeinderats ist es insbesondere auch für die politischen Parteien wichtig, dass rechtzeitig vor den Gemeindewahlen die Ausgangslage geklärt ist. Im Fristenlauf ist zudem Folgendes zu beachten: Eine Umstellung auf neu sieben Direktionen bedarf innerhalb der Verwaltung und des Gemeinderats ein Mindestmass an Vorlaufzeit, um den Anforderungen an ein solches Reorganisationsprojekt gerecht werden zu können. Bei der Zeitplanung ist zudem die jeweilige 30tägige Beschwerdefrist nach erfolgter Abstimmung zu berücksichtigen sowie die erforderliche Einholung der kantonalen Genehmigung.
Würde der Grundsatzentscheid über eine Vergrösserung des Gemeinderats auf sieben Mitglieder erst in der nächsten Legislatur stattfinden, würde dies grundsätzlich folgenden Fahrplan ergeben:
Volksabstimmung über Änderung der Gemeindeordnung spätestens am Abstimmungstermin 16. März 2031 Gesamterneuerungswahlen Gemeinderat im vierten Quartal der neuen Organisation mit sieben Gemeinderatsmitgliedern auf den 1. Januar 2033 SBK, Punkt 3: zu weiteren Möglichkeiten für eine grössere Repräsentanz der Fraktionen/Bevölkerung im Gemeinderat unabhängig von der reinen Wahlgeometrie (d.h. Erhöhung der Anzahl Gemeinderäte von 5 auf 7) – wie beispielsweise einer Teilzeit-Anstellung der Mitglieder des Gemeinderats – sowie insbesondere darlegen, welche rechtlichen Anpassungen dazu notwendig wären.
Die in der überwiesenen Motion geforderte grössere Repräsentanz innerhalb des Gemeinderats versucht der Gemeinderat mit Zahlen aus den Wahlen 2020 und 2024 zu widerlegen. Aus unserer Sicht nimmt er damit die Forderung nur ungenügend auf. Deshalb unsere Frage: Mit welchen Instrumenten könnte die Regierungsverantwortung breiter abgestützt werden?
Was hält der Gemeinderat von nebenamtlichen Gemeinderätinnen und Gemeinderäten wie bis vor kurzem in Städten wie Biel üblich war?
Einleitend hält der Gemeinderat fest, dass die erheblich erklärte Motion, in deren Erfüllung der Gemeinderat das vorliegende Geschäft unterbreitet hat, den Auftrag für die Reglementsänderung klar vorgibt: Die Anzahl der Gemeinderatsmitglieder soll von fünf auf sieben erhöht werden. Dadurch soll, so der Begründungstext der Motion, «eine angemessenere Vertretung der Stadtteile im Gemeinderat und die politische Repräsentanz in der Exekutive der Stadt besser gewährleistet werden». Der Gemeinderat hat keine weitergehenden Ausführungen zu den von der SBK angesprochenen Anpassungsmöglichkeiten in den Vortrag des Geschäfts integriert, da diese Aspekte in der Motion nicht erwähnt wurden.
Damit wollte der Gemeinderat den Eindruck vermeiden, er wolle den explizit und konzis formulierten Auftrag des Stadtrats verwässern.
Gerne ist der Gemeinderat bereit, seine Überlegungen zu den von der SBK angesprochenen Anpassungsmöglichkeiten darzulegen. Neben nebenamtlichen Gemeinderatsmandaten oder Gemeinderatsmandaten in Teilzeit wurde auch schon der Ansatz des Job-Sharing eingebracht vom 25. Januar 2018: Jobsharing und Teilzeitarbeit auch für Kadermitarbeitende, sowie Gemeinderätinnen und Gemeinderäte ermöglichen (2018.SR.000013)). Der Gemeinderat schätzt diese Ansätze wie folgt ein:
Nebenamtliche Gemeinderatsmandate:
In Städten von der Grösse und mit dem Aufgabenspektrum Berns sind nebenamtliche Exekutivmitglieder nicht üblich. Wo ein Gemeinderat ein Vollzeitpensum verlangendes Aufgabengebiet zu bewältigen hat – Leitung einer Direktion, laufende Verwaltungsführung, Repräsentation, Mitwirkung in regionalen und kantonalen Gremien –, wird die Exekutive in aller Regel vollamtlich geführt. Nebenamtliche Modelle finden sich praktisch ausschliesslich in kleineren Gemeinden mit entsprechend geringerem Aufgabenvolumen.
In Biel bestand bis 2012 ein Gemeinderat mit vier vollamtlichen und vier nebenamtlichen Mitgliedern; seit 2013 üben alle fünf Mitglieder ihr Amt vollamtlich aus. Ausschlaggebend waren die zunehmende Komplexität der Geschäfte, eine institutionell nirgends klar definierte Rolle der Nebenamtlichen ohne eigene Direktion sowie ein faktisches Ungleichgewicht im Kollegium: Nebenamtliche erhielten Geschäfte erst mit der Traktandierung und verfügten dadurch über einen anderen Kenntnisstand als ihre vollamtlichen Kolleginnen und Kollegen. Auch die Gemeinde Köniz hat ihr früheres Modell mit drei vollamtlichen und vier nebenamtlichen Mitgliedern per 2010 aufgegeben; seither üben alle fünf Mitglieder ihr Amt einheitlich hauptamtlich aus.
In Biel und Köniz hatte es neben dem Präsidium jeweils gleich viele vollamtliche und nebenamtliche Mitglieder. Würden in Bern zusätzlich zu den bestehenden fünf Gemeinderatsmandaten im Vollamt zwei Gemeinderatsmandate im Nebenamt geschaffen, würde das strukturelle Ungleichgewicht dahingehend verstärkt, dass die Gruppe der Vollämter deutlich grösser wäre als die der Nebenämter. Das war in Biel und Köniz nicht der Fall.
Würden in Bern der Gemeinderat auf Stadtpräsidium plus drei vollamtliche und drei nebenamtliche Gemeinderatsmitglieder geändert, bestünde eine Underdotierung in der Direktionsführung (vgl. dazu auch die Ausführungen im nächsten Abschnitt «Gemeinderatsmandate in Teilzeit»).
Der Gemeinderat ist der Auffassung, dass eine Stadt mit dem Aufgabenumfang und der Komplexität Berns eine durchgehend gleichwertig informierte und handlungsfähige Kollegialbehörde braucht, was ein Nebeneinander von Voll- und Nebenamt strukturell erschwert. Eine Einführung nebenamtlicher Mandate würde eine Änderung der Gemeindeordnung sowie weiterer städtischer Erlasse, namentlich des Entschädigungsreglements, bedingen. Die Änderung der Gemeindeordnung erfordert zwingend eine Volksabstimmung und unterliegt der kantonalen Genehmigung.
Gemeinderatsmandate in Teilzeit:
Vollmandate für Regierungsmitglieder entsprechen dem Usus in Städten der Grössenordnung Berns; das Pensum orientiert sich am tatsächlichen Aufgabenumfang, nicht umgekehrt. Insbesondere die Personalführung (direkte Personalführung, Koordination zwischen Abteilungen) erfordert viel Präsenz der Gemeinderatsmitglieder. Diese erforderliche Präsenz und die anderen anfallenden Aufgaben eines Gemeinderatsmitglieds – Kollegiumsgeschäfte, Repräsentation, Mitwirkung in überkommunalen Gremien – lassen eine Reduktion des Pensums kaum zu.
Dadurch entstünde eine Diskrepanz zwischen nominell vorhandenem Pensum und tatsächlich erforderlichem Arbeitsaufwand bzw. Präsenzzeit, die nicht zu rechtfertigen wäre. Faktisch führte dies überdies zu einer Arbeitsverschiebung in den Verwaltungsapparat, in der Regel zu den Generalsekretariaten und ins Kader. Das bedeutete eine Verschiebung von Führungs- und Entscheidvorbereitungsverantwortung von gewählten und abwählbaren Personen zu nicht gewählten Stellen, was der Gemeinderat mit Blick auf die demokratische Legitimation der Verwaltungsführung nicht befürwortet.
Das zeigt sich auch am Beispiel der Gemeinde Köniz, die seit 2010 für ihre fünf Gemeinderatsmitglieder ein einheitliches Pensum von 80 Prozent kennt. Bereits im Umsetzungsbericht zur damaligen Reform wurde festgehalten, dass dieses Pensum faktisch mehr oder weniger einem Vollamt entsprechen könne und volle Konzentration auf das Amt verlange. Das Pensum bemisst dort also in erster Linie die Entschädigung, nicht die tatsächliche zeitliche Beanspruchung.
Das Lohnniveau des Könizer Gemeinderats ist auf 100 Prozent gerechnet vergleichbar mit dem Berner Gemeinderat; die Stadt Bern hat über drei Mal so viele Einwohnende wie Köniz. Eine für alle Mitglieder einheitliche, fest verankerte Pensenregelung wie in Köniz kann ein Auseinanderdriften des Informationsstands im Kollegium zwar vermeiden; sie löst aber gerade nicht das Problem, dass die effektive Beanspruchung des Amts unverändert hoch bleibt.
Der Gemeinderat ist sich bewusst, dass die Forderung nach Teilzeitarbeit in der Regel auf eine bessere Vereinbarkeit von Arbeit und Familie/Freizeit zielt. Er geht aber davon aus, dass im Fall eines Gemeinderatsmandats Teilzeit nur auf dem Papier stattfinden und zu keiner wirklichen Entlastung der Gemeinderatsmitglieder führen würde, aus den oben genannten Gründen. Eine Einführung von Teilzeitmandaten würde eine Anpassung der Gemeindeordnung sowie weiterer städtischer Erlasse, namentlich des Entschädigungsreglements, bedingen.
Gemeinderatsmandate in Job-Sharing:
Nach geltendem Recht ist Job-Sharing für den Gemeinderat nicht möglich: Die Gemeindeordnung sieht das Amt ausdrücklich als unteilbares Vollamt vor, und das Reglement über die politischen Rechte schliesst gemeinsame Kandidaturen für einen Sitz aus. Eine Einführung würde eine umfassende Reform der Gemeindeordnung und des Wahlverfahrens voraussetzen. Dies erforderte zwingend eine Volksabstimmung und unterläge der kantonalen Genehmigung.
Auch losgelöst von den formellen Hürden sieht der Gemeinderat grundsätzliche Bedenken. Der Grundsatz der Wahlfreiheit gemäss Bundesverfassung verlangt, dass sich Stimmberechtigte bei einer Wahl für oder gegen jede einzelne kandidierende Person frei entscheiden können, ohne dass ihre Entscheidung an der Wahl einer anderen Person gekoppelt wird. Bei einer Jobsharing- oder Team-Kandidatur für einen einzigen Sitz stellen sich zwei Personen gemeinsam zur Wahl, wobei entweder beide gewählt werden oder keine von beiden – eine Stimme für die eine Person ist damit zugleich zwingend eine Stimme für die andere.
Wer nur eine der beiden Personen, nicht aber die andere wählen möchte, hat diese Möglichkeit nicht. Die Wahlentscheidung wird so zu einem «Paket», das sich nicht in seine Einzelteile zerlegen lässt – vergleichbar mit dem Grundsatz, wonach den Stimmberechtigten bei Abstimmungsvorlagen nicht mehrere sachfremde Fragen zu einer einzigen Ja/Nein-Entscheidung zusammengefasst werden dürfen. Hinzu kommt ein Gleichbehandlungsproblem im Wahlkampf: Ein Zweierteam kann allein aus Kapazitätsgründen – doppelt so viele Auftritte, doppelt so viel Zeit für Gespräche und Standaktionen – mehr Präsenz zeigen als eine einzeln kandidierende Person, was Einzelkandidierende strukturell benachteiligt.
Dass diese Frage keine rein theoretische ist, zeigt der Anlass, der einem einschlägigen Rechtsgutachten zugrunde lag: Im Januar 2020 kündigte eine Partei im Kanton Basel-Stadt an, mit einer Jobsharing-Kandidatur zu den dortigen Regierungsratswahlen antreten zu wollen. Der Kanton liess daraufhin durch einen Staatsrechtsprofessor abklären, ob eine solche Kandidatur zulässig wäre. Das Gutachten kam zum Schluss, dass eine gemeinsame Kandidatur zweier Personen für ein einziges Regierungsamt mit der in der Bundesverfassung verankerten Wahlfreiheit nicht vereinbar ist.
In der Folge blieb es bei der angekündigten, aber mangels rechtlicher Grundlage nie durchgeführten Kandidatur; kein Schweizer Gemeinwesen kennt bis heute eine Jobsharing-Möglichkeit für ein Exekutivamt.
Hinzu kommt, dass der Gemeinderat als Kollegialbehörde organisiert ist und die politische Verantwortung nach Auffassung des Gemeinderats grundsätzlich nicht teilbar ist: Bei einer geteilten Mandatsausübung müsste im Detail geregelt werden, wie mit Fragen des Stimmrechts, der Vertretung nach aussen und einem allfälligen Rücktritt einer der beiden Personen umgegangen wird. Funktionieren kann ein solches Modell zudem nur, wenn sich die beiden Personen eines Teams in ihrer Haltung zu den politischen Geschäften weitgehend einig sind; andernfalls drohen Blockaden innerhalb des Kollegiums, für die es keine institutionelle Lösung gibt, da eine demokratisch nicht selbständig legitimierte Person das Mandat nicht allein weiterführen könnte.
Der Gemeinderat kommt deshalb zum Schluss, dass Job-Sharing für sein Amt kein geeignetes Instrument ist.







