

Wattenwil führt Tempo-30-Zone in der Schmittestrasse ein

Der Gemeinderat von Wattenwil verfügt gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr sowie Art. 44 Abs. 1 und 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008, mit Zustimmung des Tiefbauamts des Kantons Bern, die folgende Verkehrsbeschränkung: Tempo-30-Zone Schmittestrasse inkl. Dorfeggen, Chumliweg, Sonnmattweg, Stockhornweg, Schmiedmatte, Stützligasse, Bälliz, Blumenweg, Gartenweg, Matteweg, Mösli, Kehr und teilweise Moosweg.
Schriftliche Beschwerde kann eingereicht werden
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Beschwerde beim Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Thun erhoben werden.
Die Beschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten. Diese Verfügung tritt nach dem Aufstellen der Signale in Kraft.
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