Das Bundesgericht hat die bedingte Freiheitsstrafe gegen einen Solothurner Hanfbauern bestätigt.
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Das Obergericht in Solothurn. - keystone
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Das Obergericht muss jedoch erneut entscheiden, wie viel des erwirtschafteten Gewinns von 300'000 Franken aus dem Hanfgeschäft an den Staat geht. Die Hanf-Indooranlage wurde 2014 ausgehoben.

Das Bundesgericht bestätigte wie zuvor das Solothurner Obergericht die vom Amtsgericht Thal-Gäu Anfang 2019 ausgesprochene bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten.

Der Hanfbauer wurde des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig befunden, wie aus dem am Dienstag, 13. Dezember 2022, publizierten Urteil des Bundesgerichts hervorgeht.

Mit seiner Beschwerde vor das Bundesgericht wollte der Mann einen Freispruch erreichen.

2014 machte die Kantonspolizei Solothurn eine grosse Hanf-Indooranlage ausfindig

Der Fall hat eine lange Vorgeschichte. Im April 2014 hatte die Kantonspolizei Solothurn auf einem Landwirtschaftsbetrieb in Laupersdorf SO eine grosse Hanf-Indooranlage ausgehoben.

Gegen einen damals 62-jährigen Schweizer und einen damals 36-jährigen Deutschen (Schwiegersohn) wurde ein Strafverfahren eröffnet.

Stromverbrauch stieg um fast das Dreifache

Auf die Hanf-Indooranlage stiess die Polizei nach Hinweisen von Tippgebern, denen die Polizei Anonymität zugesichert hatte.

Die Polizei kontrollierte auch die Stromrechnung des Landwirtschafsbetriebs: Der Stromverbrauch stieg in der zweiten Hälfte des Jahres 2011 um fast das Dreifache – und er blieb auf diesem Niveau bis 2014.

Die Hanfpflanzen benötigen für das Wachstum viel Licht und Wärme.

Beschwerdeführer wollte alles Geld zurückbekommen

Bei der Hausdurchsuchung wurden in der professionell eingerichteten Anlage 1000 Hanfpflanzen beschlagnahmt und später vernichtet.

Und vor allem wurde Bargeld in der Höhe von 317'700 Franken sichergestellt. Der Verkaufserlös betrug gemäss Urteil 4250 Franken pro Kilogramm Hanf.

Der Beschwerdeführer wollte vor Bundesgericht erreichen, dass er alles Geld zurückbekommt.

Das Amtsgericht hatte entschieden, dass 292'000 Franken eingezogen werden sollen. Das Obergericht entschied, dass 122'750 Franken eingezogen werden.

Beschwerde gegen die Einziehung und Ersatzforderung gutgeheissen

Im Umfang von 145'000 Franken wurde der Verurteilte zur Leistung einer Ersatzforderung verpflichtet, wobei diese mit dem beschlagnahmten Bargeldbetrag verrechnet werden soll.

Dann sollen gemäss Urteil die Gerichts- und Verteidigungskosten bezahlt werden. Was noch übrigbleibt, soll ausbezahlt werden.

Auch dagegen wehrte sich der Hanfbauer vor Bundesgericht. Die Lausanner Richter hiessen die Beschwerde gegen die Einziehung und Ersatzforderung gut.

Das Obergericht muss erneut über diese Fragen urteilen.

Einen Abzug gibt es trotzdem

Das Bundesgericht geht im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass der Gesamtgewinn zwischen dem Schweizer und dem Deutschen geteilt wurde.

Weil für den Drogenanbau auch Anschaffungs- und Betriebskosten anfielen, gibt es einen Abzug.

Den Nettoerlös beziffert das Bundesgericht nach einem Abzug der Unkosten von 70'000 Franken auf insgesamt 267'750 Franken. Das ergibt pro Person einen Nettoerlös von 98'875 Franken.

Das Bundesgericht legt die vom Beschwerdeführer zu leistende Ersatzforderung des Staates auf höchstens 35'000 Franken fest. (Urteil 6B_181/2021 vom 29.11.2022)

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