Baden AG: Einwohnerrat sagt Ja zu Klimastrategie und Turnhalle
Der Einwohnerrat von Baden AG hat am 8. September die Klimastrategie 2036 genehmigt. Zudem bewilligte er 6,55 Millionen Franken für die Turnhalle Kappelerhof.

Der Einwohnerrat der Stadt Baden hat an seiner Sitzung vom 8. September 2026 folgende Beschlüsse gefasst.
1.1 Die drei Entwicklungsziele (Kapitel 4) der Energie- und Klimastrategie 2036 werden beschlossen.
1.2 Die Energie- und Klimastrategie 2036 wird genehmigt.
1.3 Der Energieplan (Bericht und Karte) wird zur Kenntnis genommen.
2.1 Der Gewährung eines Darlehens von CHF 750'000 an die Genossenschaft Bad zum Raben sowie dem entsprechenden Darlehensvertrag wird unter den Voraussetzungen, dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens nachgewiesen ist und das Darlehen mit einem Schuldbrief in der Höhe des Darlehens besichert wird, zugestimmt.
2.2 Von der Einräumung des Vorkaufsrechts an den Quellrechten und dem Stockwerkeigentum an der Liegenschaft wird Kenntnis genommen.
3.1 Für den Umbau und die Sanierung des Turnhallengebäudes der Schulanlage Kappelerhof wird ein Baukredit von brutto CHF 6’550'000 (inkl. MWST, Kostengenauigkeit ± 10 %) genehmigt.
3.2 Von den jährlich wiederkehrenden Investitionsfolgekosten von CHF 340’000 zulasten der laufenden Rechnung wird Kenntnis genommen.
4.1 Für die Erstellung eines zentralen Schliesssystems mit einer Zutrittskontrolle für die zentralen Verwaltungsliegenschaften wird ein Verpflichtungskredit von CHF 2'127'000 (inkl. MWST, +/- 10 %, Preisstand Juni 2026) bewilligt.
4.2 Von den jährlich wiederkehrenden Investitionsfolgekosten von CHF 453'293 zulasten der laufenden Rechnung wird Kenntnis genommen.
5.1 Für die punktuellen baulichen Massnahmen zur Umsetzung des Velokonzepts auf der Allmendstrasse und Rütistrasse wird ein Projektierungs- und Baukredit von CHF 154’000 (inkl. MWST, +/- 30 %) bewilligt.
5.2 Von den jährlich wiederkehrenden Investitionsfolgekosten von CHF 8’813 zulasten der laufenden Rechnung wird Kenntnis genommen.
Die Beschlüsse gemäss den Ziffern 1.1, 1.2, 2.1, 3.1, 4.1 und 5.1 unterstehen dem fakultativen Referendum. Sie sind einer Urnenabstimmung zu unterstellen, wenn dies von mindestens 5 % der Stimmberechtigten in einem schriftlichen Begehren innert 30 Tagen nach Publikation des entsprechenden Beschlusses verlangt wird.











