Baar

In Baar wird eine Wohnung öffentlich versteigert

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Wie die Gemeinde Baar berichtet, wird eine Wohnung an der Grundstrasse 27 am 27. September 2023 im Gemeindesaal öffentlich versteigert.

Gemeindeverwaltung Baar.
Gemeindeverwaltung Baar. - Nau.ch / Stephanie van de Wiel

Am Mittwoch, 27. September 2023, findet um 14 Uhr im Gemeindesaal eine öffentliche Versteigerung statt.

Infolge Betreibung auf Pfändung werden eine Stockwerkeinheit (Dreizimmerwohnung, Nummer 82499) sowie eine Einzelgarage (Nummer 82507) an der Grundstrasse 27 versteigert.

Die rechtskräftige betreibungsamtliche Schätzung beläuft sich auf 660'000 Franken.

Wege zur Leistung der Anzahlung

Der Ersteigerer hat an der Steigerung, unmittelbar nach dem dritten Aufruf und vor dem Zuschlag, eine unverzinsliche Anzahlung von 80'000 durch Vorlegung eines unwiderruflichen Zahlungsversprechens einer dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen unterstehenden Bank zugunsten der Einwohnergemeinde Baar, welches einzig unter der Bedingung der Erteilung des Zuschlags stehen darf und im Übrigen unbedingt sein muss, oder durch einen von der Zuger Kantonalbank an die Order der Einwohnergemeinde Baar ausgestellten Bankcheck in diesem Betrag oder in bar zu leisten.

Die Anzahlung kann auch bei der Einwohnergemeinde Baar, Betreibungsamt Baar, im Voraus mittels Überweisung oder in bar hinterlegt werden.

Die Gutschrift auf dem Konto der Einwohnergemeinde Baar, Betreibungsamt Baar, hat spätestens zwei Arbeitstage vor der Versteigerung und die Hinterlegung in bar spätestens am Arbeitstag vor der Versteigerung zu erfolgen.

Vorauszahlung wird nicht verzinst

Erfolgt die Gutschrift beziehungsweise Hinterlegung in bar später, gilt die Anzahlung als nicht geleistet und ist an der Steigerung selbst wie beschrieben zu leisten.

Eine solche Vorauszahlung wird nicht verzinst und dem Einzahler innert 20 Tagen nach der Grundstücksteigerung zurückerstattet, falls ihm das Grundstück nicht zugeschlagen wird.

Personen, die als Stellvertreter in fremdem Namen, als Mitglied einer Rechtsgemeinschaft oder als Organ einer juristischen Person bieten, haben sich unmittelbar vor dem Zuschlag über ihre Vertretereigenschaft auszuweisen.

Vertreter von Vereinen und Stiftungen haben sich zusätzlich über ihre Vertretungsbefugnis auszuweisen.

Bundesgesetz über Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

Handelsgesellschaften und Genossenschaften haben zudem unmittelbar vor dem Zuschlag einen Handelsregisterauszug vorzulegen.

Die Interessenten werden auf das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983 aufmerksam gemacht.

Im Übrigen wird auf die Steigerungsbedingungen, das Lastenverzeichnis und die Verkehrswertschätzung auf der Gemeindewebseite verwiesen.

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