Baar

Baar ZG: Neue Verordnung regelt Freinächte und Musikbetrieb

Gemeinde Baar
Gemeinde Baar

Region Baar,

In Baar ZG gelten einheitliche Regeln für Freinächte und Musikbetrieb an Fasnacht und Chilbi. Der Gemeinderat hat sie in einer Verordnung zusammengeführt.

Baar ZG
Rathaus Baar (Symbolbild) - Nau.ch / Stephanie van de Wiel

Baar ist stolz auf seine Fasnacht, die Chilbi, auf die Festkultur allgemein. In der Gemeinde wird gerne gefeiert – und dazu gehört auch Musik. Die Bestimmungen zu Freinächten und zum Musikbetrieb haben jedoch ab und an zu Unstimmigkeiten geführt.

Die Regelungen wurden von Veranstalterinnen und Veranstaltern nicht immer verstanden. Der Gemeinderat hat deshalb beschlossen, die Bestimmungen zu Freinächten und zum Musikbetrieb in einer Verordnung zusammenzuführen.

Als Freinacht gilt eine vom Gemeinderat bewilligte Nacht, in der die ordentliche Schliessungszeit von 24.00 Uhr für reguläre Restaurants wie auch für bewilligte Festwirtschaften im gesamten Gemeindegebiet aufgehoben ist. Die Freinacht betrifft ausschliesslich den gastgewerblichen Betrieb beziehungsweise den Ausschank. Sie erlaubt nicht automatisch einen Musikbetrieb während der ganzen Nacht.

Als Freinächte gelten in Baar an der Fasnacht sämtliche Inthronisationen von Fasnachtsoberhäuptern im Dorf, in Inwil und Allenwinden sowie die Zeit vom Fasnachtssamstag bis und mit Fasnachtsdienstag. An der Chilbi darf von Chilbisamstag bis und mit Chilbimontag im Dorf rund um die Uhr ausgeschenkt werden. Weitere Freinächte sind der Bundesfeiertag (1. August) und Silvester.

Der Gemeinderat kann bei besonderen oder überregionalen Anlässen weitere Freinächte festlegen.

Diese Regeln gelten für den Musikbetrieb

Für Gastgewerbebetriebe und Festwirtschaften ist abweichend von der Nachtruhe ein durchgehender Musikbetrieb während klar definierter Zeiträume zulässig: an der Fasnacht von Fasnachtssamstag bis Aschermittwochmorgen sowie an der Baarer Chilbi von Chilbisamstag bis neu am Dienstagmorgen. Auch hier gilt, dass der Gemeinderat auch an anderen Anlässen Ausnahmen bewilligen oder abweichende Regelungen festlegen kann.

Ausserhalb dieser Zeiträume gelten die ordentlichen Bestimmungen zur Nachtruhe. Betriebe sowie Veranstalterinnen und Veranstalter sind dafür verantwortlich, die Vorgaben einzuhalten und auf die Nachbarschaft Rücksicht zu nehmen.

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