Rheinau: Wahl der Römisch-katholischen Körperschaft
Wie die Gemeinde Rheinau mitteilt, findet am 12. März 2023 die Erneuerungswahl der Mitglieder der Synode der Römisch-katholischen Körperschaft statt.

Im Frühjahr 2023 sind die Erneuerungswahlen der Mitglieder der Synode für die Amtsdauer 2023 bis 2027 vorzunehmen.
Sofern eine Urnenwahl erforderlich ist, findet der erste Wahlgang am Sonntag, 12. März 2023, statt. Auf die Römisch-katholische Kirchgemeinde Rheinau entfällt ein Sitz.
Die Wahl wird nach Artikel 21 und 22 der Kirchenordnung (KO) in Verbindung mit Paragraf 48 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) durchgeführt.
Veraussetzugen für Wahlvorschläge
Wahlvorschläge sind bis spätestens am 8. November 2022 beim Gemeinderat Rheinau einzureichen.
Wählbar sind Mitglieder der Kirchgemeinde, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und im Besitze des Schweizer Bürgerrechtes oder der Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung B, C und Ci sind.
Die Kandidaten müssen mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Heimatort/Heimatland auf dem Wahlvorschlag bezeichnet werden. Anzugeben ist zudem, ob ein kirchliches Anstellungsverhältnis besteht.
Jeder Vorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Kirchgemeinde unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein.
Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.
Formulare und Publikation der Wahlvorschläge
Formulare für die Wahlvorschläge sind bei der Gemeindeverwaltung Rheinau oder auf der Webseite der Gemeinde erhältlich.
Die provisorischen Wahlvorschläge werden nach Ablauf der ersten Frist veröffentlicht.
Innert einer zweiten Frist von sieben Tagen, von der Publikation an gerechnet, können die Vorschläge geändert, zurückgezogen oder neue eingereicht werden.
Der Gemeinderat Rheinau erklärt die Vorgeschlagenen als gewählt, wenn die Voraussetzungen für eine stille Wahl gemäss Paragraf 54 GPR erfüllt sind. Andernfalls wird eine Urnenwahl angeordnet.
Verletzung von Vorschrifte bei der Wahlanordnung
Gegen diese Wahlanordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert fünf Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen bei der Rekurskommission der Römisch-katholischen Körperschaft erhoben werden.
Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.










